Unterhaltsverzicht ist keine Gegenleistung für Geldzahlung

Eine Ausgleichzahlung dafür, dass der andere Ehepartner auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, gilt als Schenkung und ist damit schenkungsteuerpflichtig.

Wenn ein Ehe­gat­te bei Beginn der Ehe vom ande­ren Ehe­gat­ten eine Geld­leis­tung dafür erhält, dass er in einem Ehe­ver­trag teil­wei­se auf den nach­ehe­li­chen Unter­halt ver­zich­tet, dann ist die Geld­zah­lung eine Schen­kung. Der Teil­ver­zicht ist kei­ne Gegen­leis­tung, die den Wert der Schen­kung min­dern wür­de.