Lohnzufluss aus nachentrichteter Sozialversicherung

Wenn der Arbeitgeber nachträglich Sozialversicherungsbeiträge abführt, die er von seinen Arbeitnehmern nicht einbehalten hat und nicht mehr einfordert, liegt zusätzlicher Arbeitslohn vor.

Behält ein Arbeit­ge­ber zunächst kei­ne Arbeit­neh­mer­an­tei­le zu den Sozi­al­ver­si­che­run­gen ein und führt die­se erst spä­ter an die Ver­si­che­run­gen ab, so fließt dem Arbeit­neh­mer im Zeit­punkt der Abfüh­rung zusätz­li­cher Arbeits­lohn in Form eines geld­wer­ten Vor­teils zu. Denn der Arbeit­neh­mer erhält durch die Abfüh­rung der Sozi­al­bei­trä­ge einen eige­nen Anspruch gegen­über den ein­zel­nen Sozi­al­ver­si­che­run­gen. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn der Arbeit­ge­ber von sei­nen Arbeit­neh­mern die nun­mehr ent­rich­te­ten Arbeit­neh­mer­an­tei­le, wel­che an sich bereits vom Brut­to­lohn ein­zu­be­hal­ten und abzu­füh­ren gewe­sen wären, nicht mehr ein­for­dert. Der geld­wer­te Vor­teil liegt nun­mehr in der Bei­trags­last­ver­schie­bung, nach­dem letzt­lich der Arbeit­ge­ber allei­ne die vol­len Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ent­rich­tet hat.