Einspruch per E-Mail

Da nicht abschließend geklärt ist, ob ein Einspruch per E-Mail zulässig ist, sollte der Einspruch weiter per Brief oder Fax eingelegt werden.

Auch wenn das Inter­net heu­te nicht mehr weg­zu­den­ken ist, behar­ren Behör­den und Gerich­te für gewöhn­lich wei­ter auf dem Medi­um Papier. Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Darm­stadt hat bei­spiels­wei­se ent­schie­den, dass es nicht mög­lich ist, einen Wider­spruch nach dem Sozi­al­ge­richts­ge­setz form­ge­recht per E-Mail zu erhe­ben. Im Steu­er­recht exis­tie­ren wider­sprüch­li­che Ansich­ten dar­über, ob ein Ein­spruch form­ge­recht per E-Mail ein­ge­legt wer­den kann. Eine ein­deu­ti­ge gesetz­li­che Rege­lung oder höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dung dazu gibt es nicht. Um ganz sicher zu gehen, soll­ten Sie also auch in Zukunft auf Ein­sprü­che per E-Mail ver­zich­ten. Immer­hin besit­zen die Finanz­äm­ter in der Regel Tele­fax­ge­rä­te.