Missratene Formulierung bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags
Eine neue Formulierung zur Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags für die Gewerbesteuer löst Streit um ihre korrekte Interpretation aus.
Gewerbetreibende erhalten eine Ermäßigung bei der Einkommensteuer als Ausgleich für die gezahlte Gewerbesteuer. Das ist solange unproblematisch, wie der Gewerbetreibende neben dem Gewerbebetrieb keine weiteren Einkünfte oder Verluste hat. Kompliziert wird es, wenn daneben auch noch Verluste anfallen, zum Beispiel aus der Vermietung von Wohnungen. Zu diesem Zweck hat die Finanzverwaltung im Jahressteuergesetz 2008 eine Berechnungsformel für den Ermäßigungshöchstbetrag festgeschrieben, damit keine Überkompensation der gezahlten Gewerbesteuer erfolgt.
Die gewählte Formulierung ist aber nicht sehr glücklich gewählt, da sie Raum für Interpretation lässt. Die Financial Times beispielsweise spricht von einer “teuren Panne im Steuergesetz” und rechnet vor, dass je nach Auslegung die zu zahlende Einkommensteuer um rund 25 % schwanken kann. Experten streiten derzeit darüber, welche Interpretation korrekt ist, und ob beispielsweise die Gesetzesbegründung für die Interpretation maßgeblich sein kann oder nicht. Für den Steuerzahler kann eine vorteilhafte Interpretation viel Geld bedeuten, und im Prinzip kann sich jeder auf diese vorteilhafte Interpretation berufen. Zu große Hoffnung sollte man sich aber nicht machen — die Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass das Finanzministerium sehr schnell eine eindeutigere Formulierung ins Gesetz schreiben lassen wird, und sei es nur, um eine Menge Verfahren vor den Finanzgerichten zu verhindern.
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