Studenten mit Zimmer im Elternhaus zahlen Zweitwohnungssteuer

Für die Zweitwohnungssteuer kommt es auf das Innehaben einer Zweitwohnung an, nicht zweier Wohnungen.

Auch ein Stu­dent, der bei sei­nen Eltern nur ein Kin­der­zim­mer bewohnt, dort aber wei­ter sei­nen Erst­wohn­sitz hat, muss Zweit­woh­nungs­steu­er zah­len. Nicht das Woh­nen in zwei Woh­nun­gen, son­dern das Woh­nen in einer Zweit­woh­nung unter­liegt der Zweit­woh­nungs­steu­er, meint das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg. Mit die­ser Mei­nung stellt sich das Finanz­ge­richt gegen die Urtei­le ver­schie­de­ner Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­te, wes­we­gen es die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen hat.