Eigenheimzulage vor der Teilung in Wohneigentum

Sie können die Eigenheimzulage schon dann beanspruchen, wenn Sie eine Eigentumswohnung anschaffen, für die noch keine Teilungserklärung existiert, und an der Sie demzufolge noch kein Eigentum haben.

Wenn Sie eine Eigen­tums­woh­nung erwer­ben, sind Sie berech­tigt, die Eigen­heim­zu­la­ge zu bean­spru­chen. Die­se Berech­ti­gung besteht auch schon dann, wenn Sie eine bereits fer­tig­ge­stell­te Woh­nung erwer­ben, für die im Zeit­punkt des Erwerbs noch kein Wohn­ei­gen­tum nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz begrün­det ist. Das heißt, dass Sie bereits vor der Durch­füh­rung der geplan­ten Tei­lung nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz die Eigen­heim­zu­la­ge bean­spru­chen kön­nen. Vor­aus­set­zung für die­sen Anspruch ist, dass Sie einen nota­ri­el­len Kauf­ver­trag über das Woh­nungs­ei­gen­tum geschlos­sen haben, der Las­ten­wech­sel ein­ge­tre­ten ist und die sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen für die Eigen­heim­zu­la­ge gege­ben sind.

Begrün­det wird die­se Pra­xis damit, dass eine Eigen­tums­woh­nung unab­hän­gig von der Tei­lung nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz steu­er­lich fer­tig­ge­stellt sein kann. Daher kann die steu­er­li­che Beur­tei­lung als selb­stän­di­ger Gebäu­de­teil “Eigen­tums­woh­nung” vor Abga­be der Tei­lungs­er­klä­rung erfol­gen.