Gekürzter Abzug von Arbeitszimmerkosten ist verfassungsgemäß

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat keine Einwände gegen die Kürzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer.

Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hält die Ein­schrän­kung des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer für ver­fas­sungs­ge­mäß. Geklagt hat­te ein Forst­be­am­ter, dem kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, und der des­halb ver­pflich­tet war, selbst ein Arbeits­zim­mer zu unter­hal­ten. Da aber in die­sem Fall der Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit eben nicht im Arbeits­zim­mer liegt, waren die Kos­ten des Arbeits­zim­mers steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig.