EU-weite Änderungen im Mehrwertsteuerrecht

Der EU-Ministerrat hat Änderungen zum Ort der Erbringung einer Dienstleistung und ein neues Verfahren für die Mehrwertsteuererstattung beschlossen.

Am 12. Febru­ar 2008 hat der EU-Minis­ter­rat zwei neue Richt­li­ni­en beschlos­sen. Die ers­te Ände­rung betrifft den Ort der Erbrin­gung einer Dienst­leis­tung. Ab dem 1. Janu­ar 2010 wer­den Dienst­leis­tun­gen, die ein Unter­neh­men für ein ande­res Unter­neh­men erbringt, dort besteu­ert, wo der Kun­de ansäs­sig ist, und nicht an dem Ort der Nie­der­las­sung des Dienst­leis­tungs­er­brin­gers. Dienst­leis­tun­gen von Unter­neh­men an pri­va­te Ver­brau­cher wer­den dage­gen nach wie vor an dem Ort besteu­ert, an dem der Dienst­leis­tungs­er­brin­ger ansäs­sig ist.

Unter bestimm­ten Umstän­den gel­ten aller­dings für Dienst­leis­tun­gen an Unter­neh­men und an Ver­brau­cher beson­de­re Bestim­mun­gen, die den Grund­satz der Besteue­rung am Ort des Ver­brauchs wider­spie­geln sol­len. Die­se Aus­nah­men betref­fen Dienst­leis­tun­gen wie Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen, die Ver­mie­tung von Beför­de­rungs­mit­teln, Dienst­leis­tun­gen in den Berei­chen Kul­tur, Sport, Wis­sen­schaft, Unter­richt und Erzie­hung sowie Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen, Rund­funk- und Fern­seh­dienst­leis­tun­gen und elek­tro­nisch erbrach­te Dienst­leis­tun­gen für Ver­brau­cher.

Eben­falls ab dem 1. Janu­ar 2010 wird das bis­he­ri­ge Ver­fah­ren zur Erstat­tung der Mehr­wert­steu­er, die Unter­neh­men in der EU in Mit­glied­staa­ten zu ent­rich­ten haben, in denen sie nicht nie­der­ge­las­sen sind, durch ein neu­es, rein elek­tro­ni­sches Ver­fah­ren ersetzt, wodurch die Erstat­tun­gen beschleu­nigt wer­den. Eben­falls neu ist der Zins­an­spruch, den Unter­neh­men gegen­über Mit­glied­staa­ten haben wer­den, die Erstat­tun­gen ver­spä­tet vor­neh­men.