Preisgelder aus TV-Shows sind steuerpflichtig

Das Preisgeld aus einer Fernsehproduktion ist als sonstige Einnahme steuerpflichtig, weil es die Gegenleistung für die Teilnahme an der Show ist.

Einen eher unge­wöhn­li­chen Fall hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof zu ent­schei­den: Sind die Preis­gel­der für die Teil­nah­me an einer Fern­seh­show steu­er­pflich­tig? Die Rich­ter mei­nen, dass das der Fall ist. Das Preis­geld sei näm­lich die Gegen­leis­tung für die Teil­nah­me an der Show und die damit ver­bun­de­ne Über­las­sung der Nut­zung der Per­sön­lich­keits­rech­te des Kan­di­da­ten. Da die Zahl der Spiel­shows lau­fend zunimmt, wird die­ses Urteil zukünf­tig noch vie­le Kan­di­da­ten beschäf­ti­gen.

Aller­dings wird sich zei­gen müs­sen, ob der Bun­des­fi­nanz­hof mit die­sem Urteil nicht auch eine Lawi­ne von Abgren­zungs­pro­ble­men los­ge­tre­ten hat. In die­sem Fall ging es näm­lich um eine auf meh­re­re Fol­gen ange­leg­te Sen­dung, bei der die Kan­di­da­tin zwölf Tage lang an Dreh­ar­bei­ten teil­nahm, sodass die Argu­men­ta­ti­on der Rich­ter noch ein­leuch­ten mag. Im Urteil heißt es aber auch aus­drück­lich, dass ech­te Wett- und Spiel­ge­win­ne, bei denen es “am Ver­hält­nis von Leis­tung und Gegen­leis­tung fehlt”, steu­er­frei sind. Hier sei der Gewinn nicht die Gegen­leis­tung für den Spiel­ein­satz oder die Spiel­teil­nah­me. Nun wird man im Ein­zel­fall treff­lich strei­ten kön­nen, ab wel­chem Umfang der Gegen­leis­tung des Teil­neh­mers genau der Gewinn steu­er­pflich­tig ist.