Vorsteuerabzug für Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes

Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden fest.

Beim Kauf oder grund­le­gen­den Umbau eines gemischt genutz­ten Gebäu­des hält der Bun­des­fi­nanz­hof an sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung zum Vor­steu­er­ab­zug fest. Danach ist vor­ab zu ent­schei­den, ob es sich bei der jewei­li­gen Maß­nah­me um Erhal­tungs­auf­wand, anschaf­fungs­na­hen Auf­wand oder ins­ge­samt die Her­stel­lung eines neu­en Gebäu­des han­delt. Den Nicht­an­wen­dungs­er­lass des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums zu einem ver­gleich­ba­ren Urteil hat der Bun­des­fi­nanz­hof dabei nach Strich und Faden aus­ein­an­der­ge­nom­men.

Bei Erhal­tungs­auf­wand rich­tet sich der Vor­steu­er­ab­zug danach, für wel­chen Gebäu­de­teil die jewei­li­ge Auf­wen­dung getä­tigt wur­de. Da Erhal­tungs­auf­wand nur an einem Gebäu­de erfol­gen kann, das bereits in Nut­zung ist, und damit ein­zel­nen Nut­zungs­ar­ten zuge­ord­net ist, kommt der Vor­steu­er­ab­zug nur für Auf­wen­dun­gen in Fra­ge, die den steu­er­pflich­tig genutz­ten Gebäu­de­teil betref­fen.

Han­delt sich dage­gen um Her­stel­lungs­kos­ten oder anschaf­fungs­na­hen Auf­wand, so betref­fen die Auf­wen­dun­gen das Gebäu­de ins­ge­samt und sind nicht, wie die Finanz­ver­wal­tung meint, eben­falls ein­zel­nen Gebäu­de­tei­len zuzu­ord­nen. Statt­des­sen müs­sen die Kos­ten sach­ge­recht auf­ge­teilt wer­den, zum Bei­spiel nach einem Flä­chen­schlüs­sel, und danach kann ein antei­li­ger Vor­steu­er­ab­zug erfol­gen.