Vorsteuerabzug auch ohne Einnahmen

Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist auch ohne Einnahmeerzielung als Vorsteuer abziehbar.

Ein Unter­neh­mer kann die von ande­ren Unter­neh­men in Rech­nung gestell­te Umsatz­steu­er als Vor­steu­er abzie­hen, auch wenn er selbst kei­ne Ein­nah­men erzielt. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass die Leis­tun­gen der Fremd­un­ter­neh­mer durch die geplan­te Grün­dung eines eige­nen Unter­neh­mens ver­an­lasst sind. Eine ent­spre­chen­de Prü­fung ist Teil der umsatz­steu­er­rele­van­ten Grün­dungs­pha­se. Das geht aus dem Urteil vom 15. Dezem­ber 2000 des Finanz­ge­richts Saar­land her­vor (Akten­zei­chen: 1 K 256/99).