Drittaufwand bei abgekürztem Vertragsweg ist abziehbar

Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Drittaufwand im abgekürzten Vertragsweg als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Kos­ten für Erhal­tungs­ar­bei­ten sind auch dann als Wer­bungs­kos­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abzieh­bar, wenn ein Drit­ter den Ver­trag in sei­nem Namen abge­schlos­sen und gezahlt hat, dabei aber die Inter­es­sen des Steu­er­pflich­ti­gen ver­folg­te (soge­nann­ter abge­kürz­ter Ver­trags­weg). Schon 2005 hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof in die­sem Sin­ne ent­schie­den, die Finanz­ver­wal­tung reagier­te aber mit einem Nicht­an­wen­dungs­er­lass auf das Urteil. Nun hat der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung bekräf­tigt und erneut im Sin­ne der Steu­er­zah­ler ent­schie­den. Den Nicht­an­wen­dungs­er­lass haben die Rich­ter aus­drück­lich zurück­ge­wie­sen.