Warengutschein statt Urlaubsgeld

Damit die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn funktioniert, darf der Barlohnanspruch gar nicht erst entstehen.

Damit für die Arbeit­neh­mer mehr Net­to vom Brut­to übrig­bleibt, hat­te ein Möbel­han­del eine Ver­ein­ba­rung mit dem Betriebs­rat getrof­fen: Jeder Mit­ar­bei­ter konn­te sich auf Wunsch sei­nen tarif­li­chen Urlaubs­geld­an­spruch als Waren­gut­schein aus­zah­len las­sen. Die­ser soll­te dann als Per­so­nal­ra­batt gel­ten und zumin­dest bis zur gesetz­li­chen Gren­ze steu­er­frei sein.

Doch das Finanz­amt woll­te das so nicht akzep­tie­ren und hat vom Bun­des­fi­nanz­hof recht bekom­men. Denn die Umwand­lung von Bar­lohn in Sach­lohn setzt vor­aus, dass der Arbeit­neh­mer unter Ände­rung des Anstel­lungs­ver­trags auf einen Teil sei­nes Bar­lohns ver­zich­tet, also erst gar kein Bar­lohn­an­spruch ent­steht. Ver­zich­tet er aber nur auf die Aus­zah­lung eines bereits ent­stan­de­nen Bar­lohn­an­spruchs, gibt es dafür kei­nen Steu­er­vor­teil.