Auskunftsanspruch über steuerliche Datensammlung hat Grenzen

Die Finanzbehörden müssen keine Auskünfte über die ihnen bekannten Auslandsaktivitäten eines Steuerzahlers geben.

Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) betreibt auch eine Art Steu­er­ge­heim­dienst, die Infor­ma­ti­ons­zen­tra­le für steu­er­li­che Aus­lands­be­zie­hun­gen. Dort wer­den alle Daten gesam­melt, die den Finanz­be­hör­den über die Akti­vi­tä­ten aus­län­di­scher Unter­neh­men in Deutsch­land und deut­scher Steu­er­zah­ler im Aus­land bekannt wer­den. Dazu gehö­ren Mit­tei­lun­gen in- und aus­län­di­scher Finanz­be­hör­den, Mel­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen selbst und natür­lich Daten aus all­ge­mein zugäng­li­chen Quel­len wie Han­dels­re­gis­tern. Den Finanz­äm­tern dient die­se Daten­samm­lung dazu, Steu­er­hin­ter­zie­hung und Gestal­tungs­miss­brauch zu ver­hin­dern.

Ein Steu­er­zah­ler woll­te sich aber damit nicht abfin­den und ver­lang­te Ein­sicht in die 13 Akten­ord­ner mit den über ihn gespei­cher­ten Daten beim BZSt. Die­ses Ver­lan­gen stütz­te er auf das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz, dem­zu­fol­ge jeder Bür­ger Aus­kunft über die zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten ver­lan­gen kann. Doch die Finanz­be­hör­den lehn­ten das Ansin­nen ab, weil sie mein­ten, dass die gesam­mel­ten Infor­ma­tio­nen wert­los wür­den, sobald der Steu­er­zah­ler davon Kennt­nis erlangt. Er könn­te sich dann näm­lich aus den Steu­er­be­hör­den bereits bekann­ten Domi­zil­ge­sell­schaf­ten zurück­zie­hen oder in neu­en Domi­zil­ge­sell­schaf­ten tätig wer­den, die dem Amt noch unbe­kannt sind. Damit wür­de die Ertei­lung einer Aus­kunft den Zweck der Daten­samm­lung und die Auf­ga­be des Amtes gefähr­den.

Vor den Finanz­ge­rich­ten und nun auch vorm Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat das BZSt mit die­ser Argu­men­ta­ti­on Erfolg. Solan­ge das Finanz­amt dem Steu­er­pflich­ti­gen im Besteue­rungs­ver­fah­ren mit­teilt wel­che Infor­ma­tio­nen es der Besteue­rung zugrun­de gelegt hat, ist dem Rechts­schutz­in­ter­es­se des Steu­er­pflich­ti­gen genü­ge getan. Denn dann kann er immer noch die Infor­ma­tio­nen auf ihre Rich­tig­keit prü­fen und deren Ver­wen­dung gege­be­nen­falls gericht­lich anfech­ten.