Riester-Förderung auch fürs Eigenheim

Seit Anfang April liegt der Entwurf für das Eigenheimrentengesetz vor, mit dem die Riester-Förderung auf selbstgenutzte Wohnimmobilien ausgeweitet wird.

Wer kei­ne Mie­te mehr zah­len muss, redu­ziert sei­ne Lebens­hal­tungs­kos­ten im Alter deut­lich. Nach eini­gem Hin und Her hat sich die Gro­ße Koali­ti­on daher dar­auf ver­stän­digt, zukünf­tig auch selbst­ge­nutz­tes Wohn­ei­gen­tum in die Ries­ter-För­de­rung auf­zu­neh­men. Mit den Ries­ter-Zula­gen wird dann auch der Kauf, der Bau oder die Ent­schul­dung einer Woh­nung oder eines Hau­ses sowie der Erwerb von Antei­len an Wohn­ge­nos­sen­schaf­ten belohnt. Am 8. April 2008 wur­de der Gesetz­ent­wurf zum Eigen­heim­ren­ten­ge­setz vor­ge­stellt, der die­ses Vor­ha­ben kon­kre­ti­siert. Das Eigen­heim-Ren­ten­mo­dell sieht zwei För­der­an­sät­ze vor:

  • Wer ries­tert und sich eine Immo­bi­lie anschaf­fen möch­te, kann sein bis dahin ange­spar­tes Ver­mö­gen voll­stän­dig dafür ver­wen­den. Das­sel­be gilt für den Erwerb von Genos­sen­schafts­an­tei­len. Eine Ent­nah­me ist auch mög­lich, um eine selbst­ge­nutz­te Wohn­im­mo­bi­lie zu ent­schul­den, aller­dings erst wenn der Ries­ter-Ver­trag im Alter zur Aus­zah­lung kommt.

  • Der staat­li­che Ries­ter-Bonus kann auch zur Til­gung eines Bau­dar­le­hens ver­wen­det wer­den. Die staat­li­chen Zuschüs­se flie­ßen dann nicht in die Spar­ra­te eines Ries­ter-Ver­tra­ges, son­dern in die Dar­le­hens­til­gung. Die Til­gungs­bei­trä­ge für Immo­bi­li­en­kre­di­te wer­den steu­er­lich genau­so behan­delt wie die Spar­bei­trä­ge für die Alters­vor­sor­ge.

In bei­den Fäl­len erfolgt eine nach­ge­la­ger­te Ver­steue­rung über ein “Wohn­för­der­kon­to”. Auf die­sem Kon­to wer­den die in der Immo­bi­lie gebun­de­nen steu­er­lich geför­der­ten Bei­trä­ge erfasst. Zu Beginn der Aus­zah­lungs­pha­se kön­nen Spa­rer wäh­len: Beglei­chen sie die Steu­er­schuld sofort, dann müs­sen sie nur 70% des geför­der­ten Kapi­tals mit ihrem indi­vi­du­el­len Steu­er­satz ver­steu­ern. Sie kön­nen sich aber dafür ent­schei­den, das geför­der­te Kapi­tal bis zum 85. Lebens­jahr ver­teilt zu ver­steu­ern. Ob in die­sem Fall über­haupt eine Steu­er zu zah­len ist, hängt von der per­sön­li­chen Situa­ti­on ab.

Vor­aus­set­zung für die För­de­rung ist in allen Fäl­len, dass der jewei­li­ge Ver­trag eben­so zer­ti­fi­ziert ist, wie die bis­her schon ver­füg­ba­ren Ries­ter-Pro­duk­te. Die zer­ti­fi­zier­ba­ren Ver­trags­for­men wer­den ent­spre­chend erwei­tert. Außer­dem ent­hält das Gesetz Son­der­re­ge­lun­gen für den Fall, dass die Selbst­nut­zung auf­ge­ge­ben wird. Ist die Auf­ga­be zwin­gend (befris­te­ter Umzug wegen des Berufs oder Schei­dung), bleibt die För­de­rung bestehen, andern­falls muss die bis dahin auf­ge­lau­fe­ne För­de­rung ent­we­der sofort ver­steu­ert oder in einen ande­ren zer­ti­fi­zier­ten Ver­trag reinves­tiert wer­den.

Mit der Eigen­heim­ren­te wird auch die Woh­nungs­bau­prä­mie neu gere­gelt. Woh­nungs­bau­prä­mi­en wer­den künf­tig nur noch gewährt, wenn das Kapi­tal tat­säch­lich in Wohn­im­mo­bi­li­en inves­tiert wird. Sie dür­fen auch nach Ablauf der Sperr­frist von sie­ben Jah­ren nicht mehr für ande­re Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Das Woh­nungs­bau­prä­mi­en­ge­setz wird damit auf die Anschaf­fung von Wohn­ei­gen­tum aus­ge­rich­tet.