Dienstwagen des Geschäftsführers

Ohne gleichwertiges Privatfahrzeug und Fahrtenbuch ist es schwer, die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Dienstwagens zu verhindern.

Das Finanz­ge­richt Köln hat ent­schie­den: “Der allei­ni­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat grund­sätz­lich einen geld­wer­ten Vor­teil wegen pri­va­ter Nut­zung des Dienst­wa­gens zu ver­steu­ern, wenn ihm kein gleich­wer­ti­ges Pri­vat­fahr­zeug zur Ver­fü­gung steht. Dies gilt auch, wenn er sich ver­pflich­tet, das Betriebs­fahr­zeug nicht für pri­va­te Fahr­ten zu nut­zen, sofern die Ver­ein­ba­rung und die tat­säch­li­che Durch­füh­rung nicht nach­weis­bar sind.” Aus die­ser Ent­schei­dung sind fol­gen­de Leh­ren zu zie­hen:

  1. Hat der Geschäfts­füh­rer ein gleich gro­ßes Auto zu Hau­se zur pri­va­ten Nut­zung zur Ver­fü­gung, so kann die pri­va­te Nut­zung des Geschäfts­wa­gens pro­blem­los aus­ge­schlos­sen wer­den.

  2. Hier­zu ist eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung erfor­der­lich; dies wird von der Finanz­ver­wal­tung gene­rell für Ver­ein­ba­run­gen mit Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern gefor­dert. In der Ver­ein­ba­rung muss ste­hen, dass die pri­va­te Nut­zung von Geschäfts­wa­gen unter­sagt ist, dies hat auch für Urlaubs­fahr­ten zu gel­ten.

  3. Ist kein gleich gro­ßer Pri­vat­wa­gen vor­han­den, so muss die Rück­ga­be des Fir­men­wa­gens kon­trol­liert wer­den, es muss jemand bestä­ti­gen, dass der Wagen des Geschäfts­füh­rers abends immer auf dem Fir­men­ge­län­de gestan­den hat.

  4. Noch bes­ser ist es, wenn die Geschäfts­fahr­zeu­ge nicht bestimm­ten Per­so­nen zuge­ord­net wer­den, son­dern dass jeder Mit­ar­bei­ter auf jedes Fahr­zeug bei Bedarf zurück­grei­fen darf. Wenn meh­re­re Geschäfts­fahr­zeu­ge vor­han­den sind, soll­ten die­se vom glei­chen Typ sein.

Wer­den die­se Anfor­de­run­gen nicht erfüllt, so muss der Geschäfts­füh­rer den ihm zur Ver­fü­gung ste­hen­den Fir­men­wa­gen nach der 1-% Regel ver­steu­ern oder ein Fahr­ten­buch füh­ren.