Viele Durchsuchungsbeschlüsse sind fragwürdig

Ein Durchsuchungsbeschluss muss konkrete Angaben zum Tatvorwurf und der Art der aufzufindenden Beweismittel enthalten.

Die Steu­er­fahn­dung bean­tragt häu­fig bei den zustän­di­gen Amts­ge­rich­ten einen Durch­su­chungs­be­schluss für die Geschäfts­räu­me und die Pri­vat­räu­me. Die Steu­er­fahn­der tref­fen meist über­ra­schend ein. So besteht die größ­te Chan­ce, etwas zu fin­den. Durch die Durch­su­chungs­be­schlüs­se sind viel­fach eine Rou­ti­ne­an­ge­le­gen­heit. Die Amts­rich­ter geben sich mit einer Begrün­dung kei­ne gro­ße Mühe, obwohl mit einer Durch­su­chung ein schwer­wie­gen­der Ein­griff in die Pri­vat­sphä­re ver­bun­den ist, ganz abge­se­hen davon, dass ein Anse­hens­ver­lust ein­tritt und wich­ti­ge Geschäfts­un­ter­la­gen für Mona­te blo­ckiert wer­den. Auch eine Beschwer­de vor dem zustän­di­gen Land­ge­richt ver­spricht nicht viel Erfolg. Meist ist die Unter­su­chung zu die­sem Zeit­punkt bereits abge­schlos­sen, so dass das Gericht nicht viel hel­fen kann.

Es ist daher gut zu wis­sen, dass das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt über die­se Ein­schrän­kun­gen der Pri­vat­sphä­re wacht. In einer Ent­schei­dung der 3. Kam­mer wird aus­ge­führt: Aus Art. 13 I Grund­ge­setz (GG) in Ver­bin­dung mit dem Rechts­staats­prin­zip folgt die Ver­pflich­tung des Rich­ters, durch eine geeig­ne­te For­mu­lie­rung des Durch­su­chungs­be­schlus­ses sicher­zu­stel­len, dass ein Ein­griff in die Grund­rech­te mess­bar und kon­trol­lier­bar bleibt. Der Schutz der Pri­vat­sphä­re des Betrof­fe­nen darf nicht allein den durch­su­chen­den Beam­ten über­las­sen blei­ben, viel­mehr muss der Rich­ter von vorn­her­ein für eine ange­mes­se­ne Begren­zung der Zwangs­maß­nah­me Sor­ge tra­gen. Ein Durch­su­chungs­be­schluss, der kei­ner­lei tat­säch­li­che Anga­ben über den Inhalt des Tat­vor­wurfs ent­hält und zudem weder die Art noch den denk­ba­ren Inhalt der auf­zu­fin­den­den Beweis­mit­tel erken­nen lässt, wird die­sen Anfor­de­run­gen im Regel­fall nicht gerecht.