Sporadischer Aufenthalt reicht nicht für Lebensmittelpunkt

Ein sporadischer beruflich bedingter Aufenthalt an einem Ort begründet noch keinen separaten Lebensmittelpunkt für eine doppelte Haushaltsführung.

Der für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung not­wen­di­ge Lebens­mit­tel­punkt an einem ande­ren als dem Beschäf­ti­gungs­ort setzt einen Haupt­haus­stand vor­aus. Hält sich der Arbeit­neh­mer aber nur noch spo­ra­disch tags­über aus beruf­li­chen Grün­den an die­sem Ort auf, dann ist die­se Vor­aus­set­zung nicht erfüllt.