Mobilfunkanlage als wertmindernder Faktor

Die Minderung des Einheitswerts wegen einer Mobilfunkanlage in der Nachbarschaft ist zwar grundsätzlich denkbar, in der Praxis aber kaum zu realisieren.

Eine Mobil­funk­an­la­ge in der Nähe eines Gebäu­des schei­det nicht von vorn­her­ein als wert­min­dern­der Fak­tor aus. Aller­dings kommt ein Abschlag vom Ein­heits­wert nur dann in Fra­ge, wenn die Bewoh­ner gezwun­gen sind, ihre Lebens­ge­wohn­hei­ten in einer Wei­se ein­zu­schrän­ken, die bei einer übli­chen Benut­zung des Grund­stücks nicht mehr hin­ge­nom­men wür­de.

Die sub­jek­ti­ve Betrof­fen­heit, die sich dadurch äußert, dass bei län­ge­rem Auf­ent­halt in den Zim­mern, von denen ein direk­ter Blick­kon­takt zur Anla­ge besteht, Kopf­schmer­zen ent­ste­hen, reicht jedoch nicht aus, einen Abschlag zu recht­fer­ti­gen. In der Pra­xis wird es mit die­sem Urteil des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts fast unmög­lich sein, eine Min­de­rung des Ein­heits­werts wegen einer Mobil­funk­an­la­ge in der Nach­bar­schaft durch­zu­set­zen.