Ungekürzte Werbungskosten bei Arbeitnehmern in Altersteilzeit

Die steuerfreien Aufstockungsbeträge für Arbeitnehmer in Altersteilzeit führen nicht dazu, dass deren Werbungskosten wegen steuerfreier Einnahmen anteilig gekürzt würden.

Im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz heißt es, dass Aus­ga­ben nicht als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den dür­fen, wenn sie mit steu­er­frei­en Ein­nah­men in unmit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang ste­hen. Da die Auf­sto­ckungs­be­trä­ge für Arbeit­neh­mer in Alters­teil­zeit aber steu­er­frei sind, sahen sich anschei­nend eini­ge Finanz­be­am­te ver­an­lasst, die Wer­bungs­kos­ten der Betrof­fe­nen antei­lig zu kür­zen. Doch die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Han­no­ver hat in einer Ver­fü­gung dar­auf hin­ge­wie­sen, dass auch die­sen Arbeit­neh­mern der vol­le Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zusteht. Die Wer­bungs­kos­ten ste­hen näm­lich mit den Auf­sto­ckungs­be­trä­gen eben­so wenig in einem unmit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang wie bei den Bezie­hern steu­er­frei­er Zuschlä­ge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit.