Allergiebettzeug und -matratzen als außergewöhnliche Belastung

Mit einem vorher eingeholten amtsärztlichen Attest sind auch Allergiebettzeug und -matratzen als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Anders als Bril­len, Hör­ge­rä­te oder Roll­stüh­le zäh­len All­er­gie­bett­zeug und ent­spre­chen­de Matrat­zen für Haus­staub­all­er­gi­ker nicht auto­ma­tisch als Heil­mit­tel, die das Finanz­amt auch ohne Nach­weis als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kennt. Die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit der Anschaf­fung muss also durch ein amts­ärzt­li­ches Attest vor dem Kauf nach­ge­wie­sen wer­den. Eine Emp­feh­lung vom behan­deln­den Fach­arzt genügt nicht.