Strafbare Insolvenzverschleppung eines GmbH-Geschäftsführers

Die Strafbarkeit einer Insolvenzverschleppung durch den GmbH-Geschäftsführers kann bereits durch die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags vermieden werden.

Im Fal­le der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung der Gesell­schaft genügt die recht­zei­ti­ge Stel­lung des Insol­venz­an­trags durch den GmbH-Geschäfts­füh­rer zur Ver­mei­dung einer straf­ba­ren Pflicht­ver­let­zung. Dabei ist der blo­ße recht­zei­ti­ge Kon­kurs­an­trag aus­rei­chend, um die straf­be­frei­en­de Wir­kung her­bei­zu­füh­ren. Es ist nicht not­wen­dig, dass gleich­zei­tig ein Gläu­bi­ger- und Schuld­ner­ver­zeich­nis, eine Über­sicht über die Ver­mö­gens­mas­se oder sons­ti­ge Unter­la­gen bei­gefügt wer­den, aus denen der Kon­kurs­an­trag erkenn­bar ist.

Die Ver­pflich­tung des GmbH-Geschäfts­füh­rers, die ent­spre­chen­den Unter­la­gen ein­zu­rei­chen, ist eine selb­stän­di­ge, von der Pflicht zur Stel­lung des Kon­kurs­an­trags unab­hän­gi­ge kon­kurs­recht­li­che Ver­pflich­tung. Es lässt sich kei­ner gesetz­li­chen Rege­lung ent­neh­men, dass der Kon­kurs­an­trag unzu­läs­sig ist, wenn Gläu­bi­ger- und Schuld­ner­ver­zeich­nis, eine Über­sicht über die Ver­mö­gens­mas­se oder sons­ti­ge Unter­la­gen nicht durch den Geschäfts­füh­rer vor­ge­legt wer­den.