30 Jahre Verjährung für Schwarzarbeit

Schwarzarbeit bedeutet immer eine vorsätzliche Nichzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, womit grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt.

Die nor­ma­le Ver­jäh­rungs­frist für Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung beträgt 4 Jah­re. Doch wer­den die Bei­trä­ge vor­sätz­lich nicht gezahlt, dann ver­län­gert sich die Frist auf 30 Jah­re. Zum Leid­we­sen der betrof­fe­nen Unter­neh­men hat das Sozi­al­ge­richt Dort­mund ent­schie­den, dass bei Schwarz­ar­beit grund­sätz­lich von Vor­satz aus­zu­ge­hen ist, sodass hier immer die län­ge­re Ver­jäh­rungs­frist gilt.