Einigung zur Steuerpflicht von Tagesmüttern

Zur Steuerpflicht von Tagesmüttern ab 2009 hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe nun eine Einigung erzielt.

Ursprüng­lich soll­te die Steu­er­frei­heit für Tages­müt­ter schon ab 2008 weg­fal­len. Doch auf Drän­gen der Län­der wur­de die Steu­er­pflicht kurz vor dem Jah­res­wech­sel um ein Jahr ver­scho­ben. Anlass dazu war, dass die Höhe des Ein­kom­mens in vie­len Fäl­len zum Weg­fall der kos­ten­lo­sen Fami­li­en-Mit­ver­si­che­rung bei den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen geführt hät­te. Damit der Job als Tages­mut­ter wei­ter attrak­tiv bleibt, hat eine Bund-Län­der-Arbeits­grup­pe nun fol­gen­de Kom­pro­miss­lö­sung aus­ge­ar­bei­tet:

  • Es bleibt dabei, dass die Tätig­keit als Tages­mut­ter ab 2009 gene­rell steu­er­pflich­tig ist. Zah­lun­gen der Jugend­äm­ter und Gemein­den sind also kei­ne steu­er­frei­en Bei­hil­fen mehr. Dafür wird die Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le von 246 Euro auf 300 Euro pro Monat und Kind erhöht.

  • Die Trä­ger der öffent­li­chen Jugend­hil­fe erstat­ten die Hälf­te der durch die öffent­lich finan­zier­te Tages­pfle­ge aus­ge­lös­ten Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. Die­ser Erstat­tungs­an­spruch ist steu­er­frei und wird gesetz­lich fest­ge­schrie­ben.

  • Es wird gesetz­lich gere­gelt, dass wäh­rend der Aus­bau­pha­se, also bis 2013, Tages­müt­ter bei einer Betreu­ung von bis zu fünf Kin­dern kei­ne haupt­be­ruf­lich selbst­stän­di­ge Erwerbs­ar­beit aus­üben. Als Fol­ge berech­nen sich die Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge im Rah­men einer frei­wil­li­gen Mit­glied­schaft in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung anhand einer Min­dest­be­mes­sungs­grund­la­ge von der­zeit 828 Euro statt 1.863 Euro bei haupt­be­ruf­lich Selbst­stän­di­gen.

  • Die Mög­lich­keit zur bei­trag­frei­en Fami­li­en-Mit­ver­si­che­rung beim Ehe­part­ner bleibt bis zu einem Gesamt­ein­kom­men von der­zeit 355 Euro im Monat bestehen.

Mit die­sen Ände­run­gen ist die mög­li­che finan­zi­el­le Zusatz­be­las­tung für Tages­müt­ter über­schau­bar: Betreut eine Tages­mut­ter zum Bei­spiel fünf Kin­der für je 400 Euro im Monat, so hat sie nach Abzug der Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le einen steu­er­pflich­ti­gen Gewinn von 500 Euro monat­lich. Sie muss also selbst Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung in Höhe von rund 120 Euro (ca. 15 % von 828 Euro) zah­len, wovon aber die Hälf­te erstat­tet wird. Ohne die Ände­rung hät­te der monat­li­che Bei­trag in die­sem Fall rund 270 Euro betra­gen — und das ohne einen Erstat­tungs­an­spruch.