Änderungen für Kapitalanleger und Investoren

Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 enthält viele Änderungen, die Kapitalanleger und Investoren betreffen.

Am 18. Juni hat sich das Bun­des­ka­bi­nett erneut mit dem Ent­wurf zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2009 befasst und die­sen ver­ab­schie­det. Der Regie­rungs­ent­wurf ent­hält bereits eine Rei­he wesent­li­cher Ände­run­gen gegen­über dem Refe­ren­ten­ent­wurf von Ende April. Fol­gen­de Maß­nah­men betref­fen Kapi­tal­an­le­ger und Inves­to­ren:

  • Anrech­nung aus­län­di­scher Quel­len­steu­er: Die Per-Coun­try-Limi­ta­ti­on bei der Anrech­nung aus­län­di­scher Quel­len­steu­er, auch der fik­ti­ven Quel­len­steu­er, greift bei der Abgel­tungs­teu­er nicht; die Anrech­nung kann die deut­sche Steu­er bis auf maxi­mal 0 Euro redu­zie­ren, eine Erstat­tung ist aber nicht mög­lich. Außer­dem ist die aus­län­di­sche Steu­er nur bis zu einer Höhe von maxi­mal 25 % auf die deut­sche Abgel­tungs­teu­er anre­chen­bar. Die bis­he­ri­ge Anrech­nungs­re­ge­lung gilt nur noch für Kapi­tal­erträ­ge, die nicht der Abgel­tungs­teu­er unter­lie­gen.

  • Anteil­s­tausch: Beim Tausch von Antei­len an Kör­per­schaf­ten außer­halb der EU/EWR (z. B. Rück­zah­lung einer Akti­en­an­lei­he in Akti­en) sol­len die Anschaf­fungs­kos­ten der gege­be­nen Antei­le als Anschaf­fungs­kos­ten der erhal­te­nen Antei­le gel­ten — aller­dings nur dann, wenn das Besteue­rungs­recht des deut­schen Fis­kus nicht ein­ge­schränkt ist. Mit die­ser Rege­lung soll die Abgel­tungs­teu­er für Steu­er­pflich­ti­ge und Ban­ken prak­ti­ka­bler wer­den.

  • Dach­fonds: Die Aus­wei­tung der Abgel­tungs­teu­er auf Dach­fonds, die nach ent­spre­chen­den Berich­ten in der Tages­pres­se im Raum stand, ist nicht im Geset­zes­ent­wurf ent­hal­ten.

  • Finanz­in­no­va­tio­nen: Als Reak­ti­on auf die jüngs­te Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs zu Finanz­in­no­va­tio­nen sol­len bestimm­te Kapi­tal­an­la­ge­pro­duk­te (Rever­se Floa­ter, Down-Rating-Anlei­hen, Garan­tie­zer­ti­fi­ka­te etc.) ab 2009 gene­rell als Finanz­in­no­va­tio­nen gel­ten. Damit unter­liegt stets die Dif­fe­renz zwi­schen Erlös und Anschaf­fungs­kos­ten (Gewinn oder Ver­lust) der Abgel­tungs­teu­er, und zwar unab­hän­gig vom Erwerbs­zeit­punkt.

  • Pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te: Beim Ver­kauf von Wirt­schafts­gü­tern, aus deren Nut­zung Ein­künf­te erzielt wur­den, sol­len grund­sätz­lich die gel­tend gemach­ten Abschrei­bun­gen gewinn­er­hö­hend hin­zu­ge­rech­net wer­den. Bis­her galt dies nur für Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit, Kapi­tal­ver­mö­gen und Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Durch die Ände­rung wer­den nun auch die sons­ti­gen Ein­künf­te erfasst, zum Bei­spiel aus der Ver­mie­tung beweg­li­cher Wirt­schafts­gü­ter.

  • Aus­schüt­tungs­glei­che Erträ­ge: Das Gesetz erwei­tert und prä­zi­siert die Defi­ni­ti­on der aus­schüt­tungs­glei­chen Erträ­ge von Invest­ment­fonds, die zwar the­sau­ri­ert wer­den, aber trotz­dem als dem Anle­ger zuge­flos­sen gel­ten und damit zu ver­steu­ern sind.

  • Quel­len­steu­er­satz für aus­län­di­sche Kör­per­schaf­ten: Der Quel­len­steu­er­satz für Kapi­tal­erträ­ge aus­län­di­scher Kör­per­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen und Ver­mö­gens­mas­sen wird im Wege einer Erstat­tung durch das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern auf 15 % her­ab­ge­setzt. Dies ist jedoch an die Vor­la­ge einer Ansäs­sig­keits­be­schei­ni­gung und Miss­brauchs­vor­schrif­ten geknüpft.

  • Umschich­tung bei Ries­ter- und Rürup-Ren­ten: Eine Umschich­tung zwi­schen ver­schie­de­nen Invest­ment­ver­mö­gen inner­halb eines lau­fen­den Ries­ter- oder Rürup-Ren­ten­ver­trags wür­de zu einem steu­er­pflich­ti­gen Gewinn aus der Rück­ga­be der Invest­ment­an­tei­le füh­ren. Daher wer­den sol­che Gewin­ne aus­drück­lich von der Steu­er­pflicht aus­ge­nom­men, sodass es bei der nach­ge­la­ger­ten Ver­steue­rung des Alters­vor­sor­ge­pro­dukts bleibt.

  • Peri­oden­ge­rech­te Abgren­zung: Ein Fonds muss die Emis­si­ons­ren­di­te einer sons­ti­gen Kapi­tal­for­de­rung peri­oden­ge­recht abgren­zen und den Erträ­gen des Invest­ment­an­teils zuord­nen.

  • Anrech­nung aus­län­di­scher Steu­ern: Ohne eine Ände­rung wäre die Anrech­nung der von Fonds gezahl­ten aus­län­di­schen Steu­ern aus­schließ­lich beim Anle­ger im Rah­men der Ver­an­la­gung mög­lich. Zur Ver­ein­fa­chung sol­len die Fonds die aus­län­di­sche Steu­er schon beim Steu­er­ab­zug im Rah­men der Abgel­tungs­teu­er anrech­nen. Die­se direk­te Anrech­nung wird auch für die ein­zu­be­hal­ten­de Kapi­tal­ertrag­steu­er über­nom­men. Die Kapi­tal­ertrag­steu­er­an­mel­dung müs­sen Invest­ment­ge­sell­schaf­ten dann ab 2010 elek­tro­nisch abge­ben.

  • Alt­ver­lus­te aus Still­hal­ter­ge­schäf­ten: Da ab 2009 auch Ein­nah­men aus Still­hal­ter­ge­schäf­ten zu den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen zäh­len, wür­den sich vor 2009 auf­ge­lau­fe­ne Alt­ver­lus­te steu­er­lich nicht mehr aus­wir­ken. Eine Über­gangs­re­ge­lung ermög­licht des­we­gen für fünf Jah­re die Ver­rech­nung der Alt­ver­lus­te mit neu­en Ein­nah­men aus Still­hal­ter­ge­schäf­ten.

  • Fami­li­en­stif­tun­gen: Die Hin­zu­rech­nung des Ein­kom­mens einer Fami­li­en­stif­tung in einem EU- oder EWR-Land zum Ein­kom­men des Steu­er­pflich­ti­gen unter­bleibt, wenn das Stif­tungs­ver­mö­gen dem Zugriff des Steu­er­pflich­ti­gen recht­lich und tat­säch­lich ent­zo­gen ist und das Land, in dem die Stif­tung ihren Sitz hat, per Amts­hil­fe die not­wen­di­gen Aus­künf­te erteilt.

  • Aus­nah­men vom Steu­er­ab­zug: Wäh­rend die Kapi­tal­ertrag­steu­er nur Vor­aus­zah­lungs­cha­rak­ter hat, soll die Abgel­tungs­teu­er im Wesent­li­chen abschlie­ßend besteu­ern. Da dies zu Pro­ble­men und Mehr­auf­wand füh­ren kann, wenn die Kapi­tal­erträ­ge bei Gewinn­ein­künf­ten zuflie­ßen, wird die Aus­nah­me­re­ge­lung für Kör­per­schaf­ten auf Antrag auf die Gewinn­ein­künf­te und beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge erwei­tert.

  • REITs (Real Esta­te Invest­ment Trusts): Die umfas­sen­den Anpas­sun­gen des REIT-Geset­zes im Refe­ren­ten­ent­wurf sind im Regie­rungs­ent­wurf ersatz­los weg­ge­fal­len. Inwie­weit nun in einem sepa­ra­ten Gesetz eine Abstim­mung der REITs auf die ab 2009 gel­ten­de Abgel­tungs­steu­er erfolgt, ist noch unklar.

  • Fonds­be­tei­li­gung an REITs: Durch Ände­run­gen im Invest­ment­steu­er­ge­setz wird die Betei­li­gung eines Invest­ment­ver­mö­gens (Fonds) an einem REIT der Betei­li­gung durch einen Direkt­an­le­ger gleich­ge­stellt, womit die REIT-Erträ­ge auch bei einer indi­rek­ten Betei­li­gung über Fonds voll steu­er­pflich­tig wären.