Vorläufigkeitsvermerke sind nicht ausreichend

Ein Finanzgericht hat die Vorläufigkeitsvermerke in Steuererklärungen als komplett unzureichend eingestuft, um einen echten Rechtsschutz zu gewährleisten.

Nach­dem das Finanz­amt sei­nen Ein­spruch mit Ver­weis auf die Vor­läu­fig­keits­ver­mer­ke zurück­ge­wie­sen hat­te, zog ein Steu­er­zah­ler vor Gericht. Mit Erfolg: Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt bezeich­net die Vor­läu­fig­keits­ver­mer­ke in sei­nem Urteil als “nicht hin­rei­chend bestimmt, nicht hin­rei­chend ver­ständ­lich und nicht hin­rei­chend umfas­send for­mu­liert”. Ein effek­ti­ver Rechts­schutz sei dadurch nicht garan­tiert. Da inzwi­schen ein Revi­si­ons­ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig ist, kann jeder zur Sicher­heit trotz Vor­läu­fig­keits­ver­merk im Steu­er­be­scheid Ein­spruch ein­le­gen und das Ruhen des Ver­fah­rens ver­lan­gen. Das gilt zumin­dest solan­ge, bis die Finanz­ver­wal­tung bei ihren Vor­läu­fig­keits­ver­mer­ken ent­spre­chend der Vor­ga­be des Finanz­ge­richts nach­bes­sert.