Sonder- und Ansparabschreibung bei Neugründungen

Für Sonder- und Ansparabschreibungen bei Neugründungen hat der Bundesfinanzhof eine neue Vorgehensweise geprägt.

Wird ein Wirt­schafts­gut von einem neu gegrün­de­ten Gewer­be­be­trieb vor dem Zeit­punkt ange­schafft oder her­ge­stellt, zu dem erst­mals ein Ein­heits­wert fest­zu­stel­len ist, so ist Ihnen als Unter­neh­mer die Son­der­ab­schrei­bung auch dann zu gewäh­ren, wenn gesetz­lich ange­führ­te Grö­ßen­merk­ma­le über­schrit­ten wer­den. Nicht mehr maß­ge­bend sind die Ver­hält­nis­se zu Beginn des Wirt­schafts­jah­res.

Glei­cher­ma­ßen ist Ihnen die Ans­parab­schrei­bung zu gewäh­ren, weil die gesetz­lich genann­ten Grö­ßen­merk­ma­le bei einem neu gegrün­de­ten Gewer­be­be­trieb am Schluss des Wirt­schafts­jah­res, das der Bil­dung der Rück­la­ge vor­an­geht, stets erfüllt sind. Auch hier kommt es nicht mehr auf die Ver­hält­nis­se zu Beginn des Wirt­schafts­jah­res an. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat damit eine neue Hand­ha­bung die­ser Pro­ble­me ein­ge­führt und sei­ne vor­an­ge­gan­ge­ne Pra­xis für über­holt erklärt (Akten­zei­chen: I R 57/98).