Verlustvorträge des Erblassers

Der Bundesfinanzhof denkt über eine Änderung der Rechtsprechung nach: Verlustvorträge sollen nicht mehr auf die Erben übertragbar sein.

Kön­nen die Ver­lust­vor­trä­ge des Erb­las­sers ver­erbt wer­den? Bis­her konn­te der Erbe einen vom Erb­las­ser nicht aus­ge­nutz­ten Ver­lust­ab­zug gem. § 10d EStG bei sei­ner eige­nen Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er gel­tend machen. Jetzt zeich­net sich eine Recht­spre­chungs­än­de­rung ab. Der I. Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs möch­te die­se Recht­spre­chung auf­ge­ben und hat daher bei den ande­ren Sena­ten ange­fragt, ob sie an der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung fest­hal­ten wol­len. Nach Auf­fas­sung des I. Senats ist der Ver­lust­vor­trag unlös­bar mit der Per­son des Erb­las­ser ver­bun­den. Stim­men die ande­ren Sena­te die­ser Recht­spre­chungs­än­de­rung nicht zu, so wird es zu einer Ent­schei­dung des Gro­ßen Senats kom­men. Das Ver­fah­ren wird also noch nicht so schnell abge­schlos­sen wer­den kön­nen.