Mehrwertbesteuerung im eCommerce

Durch eine EU-Richtlinie soll die Mehrwertbesteuerung im eCommerce einheitlich geregelt werden.

Die Richt­li­nie über den elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr ist am 08.06.2000 in Kraft getre­ten. Die Richt­li­nie regelt die Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen und den Abschluss von Ver­trä­gen über das Inter­net auf euro­päi­scher Ebe­ne. Die Richt­li­nie muss bis Janu­ar 2002 in deut­sches Recht umge­setzt wer­den.

Par­al­lel dazu hat die Kom­mis­si­on vor­ge­schla­gen, dass die 6. Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie an die ver­än­der­ten Rah­men­be­din­gun­gen des eCom­mer­ce ange­passt wird. Es geht vor allem um den Online-eCom­mer­ce, d.h. um die Leis­tun­gen, die unmit­tel­bar per Inter­net erbracht wer­den. Die­se Leis­tun­gen wer­den zur Zeit als “sons­ti­ge Leis­tun­gen” im Sin­ne des Umsatz­steu­er­rechts ein­ge­ord­net, für die als Leis­tungs­ort der Sitz oder die fes­te Nie­der­las­sung des Leis­ten­den gilt. Dies führt zu erheb­li­chen Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen, so dass die Kom­mis­si­on vor­ge­schla­gen hat, dass der Leis­tungs­ort für künst­le­ri­sche, wis­sen­schaft­li­che, unter­rich­ten­de, sport­li­che oder unter­hal­ten­de Leis­tun­gen abwei­chend wie folgt gere­gelt wer­den soll:

Wer­den sol­che Leis­tun­gen von einem Unter­neh­men erbracht, das in einem EU-Mit­glied­staat ansäs­sig ist, so sind die Leis­tun­gen

  • bei Abneh­mern in einem Dritt­land nicht steu­er­bar,

  • bei Leis­tun­gen an Unter­neh­men inner­halb der EU an des­sen Sitz bzw. am Ort sei­ner fes­ten Nie­der­las­sung steu­er­bar,

  • bei Leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer inner­halb der EU am Sitz oder der fes­ten Nie­der­las­sung des Leis­ten­den umsatz­steu­er­pflich­tig.

Erbringt ein Unter­neh­men, das in einem Dritt­land ansäs­sig ist, Leis­tun­gen an Emp­fän­ger, die in der Euro­päi­schen Uni­on ansäs­sig sind, so sol­len die­se nach den Plä­nen der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on auch in der Uni­on umsatz­steu­er­pflich­tig sein und zwar unab­hän­gig davon, ob der Leis­tungs­emp­fän­ger ein Unter­neh­mer oder ein End­ver­brau­cher ist.

Nach den Vor­stel­lun­gen der Kom­mis­si­on soll der Nor­mal­steu­er­satz für alle elek­tro­ni­schen Dienst­leis­tun­gen gel­ten, also auch für Print­me­di­en wie Bücher, Illus­trier­te und Zei­tun­gen. Wei­ter­hin ist eine Umsatz­schwel­le für Dritt­lands­un­ter­neh­men in Höhe von EUR 100.000 vor­ge­se­hen, das heißt, Dritt­lands­un­ter­neh­men wären in der EU nur steu­er­pflich­tig, wenn der erziel­te Umsatz den genann­ten Betrag über­steigt.

Für das Besteue­rungs­ver­fah­ren ist geplant, dass bei Leis­tun­gen von Dritt­lands­un­ter­neh­men das emp­fan­gen­de Unter­neh­men die Umsatz­steu­er ein­zu­be­hal­ten und abzu­füh­ren hat. Im B2C-Bereich wird eine Regis­trie­rungs­pflicht für Dritt­lands­un­ter­neh­men ein­ge­führt, sofern die Umsatz­schwel­le über­schrit­ten wird.

Der Richt­li­ni­en­ent­wurf bedarf noch der Ver­ab­schie­dung im Rat und einer Anhö­rung im Euro­päi­schen Par­la­ment.