Vorsteuerausweis in Rechnungen

Nach den Vorgaben des Bundesfinanzhofs muss die Vorsteuer in Rechnungen immer explizit ausgewiesen werden.

Der Bun­des­fi­nanz­hof berei­tet den Unter­neh­men immer wie­der Kum­mer durch sei­ne Recht­spre­chung zum Vor­steu­er­ab­zug. Unter ande­rem ver­langt der Bun­des­fi­nanz­hof, dass der Net­to­be­trag in der Rech­nung ange­ge­ben wird. Der Zusatz in der Rech­nung: “Der Gesamt­be­trag ent­hält die gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er von 16 % in Höhe von DM …” ist danach nicht zuläs­sig. Da man vie­le Rech­nun­gen die­ser Art sieht, soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass von Ihnen nur Rech­nun­gen bezahlt wer­den, die den Net­to­be­trag, die Umsatz­steu­er und den End­be­trag aus­wei­sen. Außer­dem soll die Rech­nung auf den Namen des Unter­neh­mens aus­ge­stellt wer­den. Aus­nah­men gel­ten nur für Klein­be­trags­rech­nun­gen bis DM 200.