Vermietungsabsicht einer leerstehenden Wohnung

Steht eine Wohnung schon länger leer, muss der Vermieter sich aktiv um einen Mieter bemühen, um eine Vermietungsabsicht nachzuweisen und den Werbungskostenabzug zu behalten.

Besteht die Absicht, eine Immo­bi­lie zu ver­mie­ten, dann kön­nen die Auf­wen­dun­gen auch wäh­rend des Leer­stands als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Das gilt aber nur dann, wenn die­se Absicht auch objek­tiv nach­weis­bar ist — der Eigen­tü­mer trägt die Nach­weis­pflicht. Dafür eig­nen sich ins­be­son­de­re Zei­tungs­an­zei­gen oder die Ein­schal­tung eines Immo­bi­li­en­mak­lers.

Hat der Ver­mie­ter dies nach mehr als einem Jahr Leer­stand immer noch nicht in die Wege gelei­tet, dann ist nicht mehr von einer Ver­mie­tungs­ab­sicht aus­zu­ge­hen, wie das Hes­si­sche Finanz­ge­richt meint. Dass der Ver­mie­ter bei einer pri­va­ten Ver­an­stal­tung eher zufäl­lig Miet­in­ter­es­sen­ten gefun­den hat, genügt nicht. Ent­spre­chend darf er daher auch die Kos­ten für die Reno­vie­rung nach dem Aus­zug des vor­he­ri­gen Mie­ters nicht mehr als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen.