Änderungen bei beschränkt Steuerpflichtigen

Ein letzter Teil der geplanten Gesetzesänderungen im Jahressteuergesetz 2009 betrifft die beschränkt Steuerpflichtigen.

Seit dem 18. Juni 2008 liegt der Regie­rungs­ent­wurf zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2009 vor. Über die meis­ten geplan­ten Geset­zes­än­de­run­gen haben wir Sie schon infor­miert. Ein letz­ter gro­ßer Bro­cken betrifft die beschränkt Steu­er­pflich­ti­gen, also Per­so­nen, die in Deutsch­land zwar kei­nen Wohn­sitz oder regel­mä­ßi­gen Auf­ent­halts­ort haben, aber trotz­dem hier Ein­künf­te erzie­len.

  • Gewerb­li­che Ver­mie­tung: Ein­künf­te aus der gewerb­li­chen Ver­mie­tung von Immo­bi­li­en oder Rech­ten wer­den immer als gewerb­li­che Ein­künf­te behan­delt. Dies hängt also nicht mehr von einer Betriebs­stät­te oder einem Ver­tre­ter im Inland ab.

  • Alters­be­zü­ge: Eine Ände­rung ermög­licht die Besteue­rung von Leis­tun­gen aus Pen­si­ons­fonds, Pen­si­ons­kas­sen und Direkt­ver­si­che­run­gen aus steu­er­frei­en Bei­trä­gen, wenn der Emp­fän­ger nur beschränkt steu­er­pflich­tig ist. Das betrifft dann unter ande­rem deut­sche Rent­ner, die nach Ren­ten­be­ginn ihren Wohn­sitz ins Aus­land ver­le­gen.

  • Min­dest­steu­er­satz: Der bis­he­ri­ge Min­dest­steu­er­satz von 25 % für beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge ver­stößt gegen euro­päi­sches Recht und wird daher auf­ge­ho­ben. Statt­des­sen gilt der nor­ma­le Steu­er­ta­rif, aller­dings ohne Berück­sich­ti­gung des steu­er­frei­en Grund­frei­be­trags. Für den Lohn­steu­er­ab­zug und beim Pro­gres­si­ons­vor­be­halt wird die Rege­lung ent­spre­chend geän­dert.

  • Ver­lus­te und Ver­lust­aus­gleich: Wer­den Ver­lus­te gel­tend gemacht, dann ist es nicht mehr erfor­der­lich die Unter­la­gen dazu im Inland auf­zu­be­wah­ren. Außer­dem wird das Ver­lust­aus­gleichs­ver­bot auf Ein­künf­te ein­ge­schränkt, die einem abgel­ten­den Steu­er­ab­zug unter­lie­gen.

  • Steu­er­ab­zug: Eini­ge Urtei­le des Euro­päi­schen Gerichts­hofs sind der Anlass dafür, den Steu­er­ab­zug neu zu struk­tu­rie­ren. Wer­den Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht, muss der Ver­gü­tungs­schuld­ner des Steu­er­ab­zugs deren Höhe und Art zusam­men mit der Staats­an­ge­hö­rig­keit des beschränkt Steu­er­pflich­ti­gen doku­men­tie­ren und in der Steu­er­an­mel­dung ange­ben, die zukünf­tig elek­tro­nisch erfol­gen soll. Die Wei­ter­ga­be von Ein­nah­men, die bereits dem Steu­er­ab­zug unter­la­gen, löst kei­nen erneu­ten Steu­er­ab­zug aus, es sei denn, es wur­den Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen. Die Haf­tung des Steu­er­schuld­ners hängt zukünf­tig nicht mehr von der Kennt­nis der Nicht­ab­füh­rung des Steu­er­ab­zugs ab. Der Steu­er­ab­zug kann nur durch eine Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung ver­mie­den wer­den und ist vom Abzugs­ver­pflich­te­ten unab­hän­gig.

  • Höhe des Steu­er­ab­zugs: Bei Ein­künf­ten bis 250 Euro wird wie bis­her kein Steu­er­ab­zug erho­ben, dar­über wird die Höhe des Steu­er­ab­zugs von 20 % auf 15 % redu­ziert. Dafür ist im Regel­fall wei­ter­hin kein Abzug von Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten vor­ge­se­hen. Wer­den die­se trotz­dem gel­tend gemacht, beträgt der Steu­er­satz 30 % statt 15 %. Kör­per­schaf­ten unter­lie­gen gene­rell einem Steu­er­satz von 15 %, und für Auf­sichts­rats­ver­gü­tun­gen gilt grund­sätz­lich der Steu­er­satz von 30 %, aller­dings ist der Abzug von Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten eben­falls mög­lich.

  • Aus­nah­men vom Steu­er­ab­zug: Der Steu­er­ab­zug ent­fällt in eini­gen Fäl­len, die auch bis­her schon kaum dem Steu­er­ab­zug unter­la­gen, weil eine Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung erteilt wur­de oder der Steu­er­ab­zug durch ein Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men aus­ge­schlos­sen war. Dies betrifft unter ande­rem Ein­künf­te aus der inlän­di­schen Ver­wer­tung aus­län­di­scher Dar­bie­tun­gen und aus der Über­las­sung von beweg­li­chen Sachen und dem Ver­kauf von Rech­ten sowie die Ein­künf­te von bestimm­ten Berufs­grup­pen.

  • Abgel­tungs­wir­kung: Die Aus­nah­me­fäl­le für die Abgel­tungs­wir­kung des Steu­er­ab­zugs wer­den erwei­tert. Die Abgel­tungs­wir­kung greift nicht, wenn im Kalen­der­jahr sowohl eine beschränk­te als auch eine unbe­schränk­te Steu­er­pflicht bestan­den hat. Dies gilt ana­log bei der Kör­per­schaft­steu­er. Eben­falls aus­ge­schlos­sen ist die Abgel­tung bei Arbeit­neh­mern, denen Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben, Frei­be­trä­ge oder Hin­zu­rech­nungs­be­trä­ge für den Lohn­steu­er­ab­zug beschei­nigt wur­den. Hier erfolgt wie bei unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen eine Pflicht­ver­an­la­gung. Auch für eine Kör­per­schaft aus einem EU/E­WR-Staat, die den Antrag auf Ver­an­la­gung zur Kör­per­schaft­steu­er stellt, gilt kei­ne Abgel­tungs­wir­kung.

  • Ver­an­la­gungs­wahl­recht: Für Steu­er­pflich­ti­ge aus den EU/E­WR-Staa­ten wird das Steu­er­erstat­tungs­ver­fah­ren durch ein Ver­an­la­gungs­wahl­recht ersetzt.

  • Pau­scha­lie­rung und Erlass: Die Mög­lich­kei­ten zur Pau­scha­lie­rung oder dem Erlass der Steu­er wer­den erwei­tert, wenn dies im öffent­li­chen Inter­es­se liegt (zum Bei­spiel ein Sport­fes­ti­val).

  • Künst­ler und Sport­ler: Die Steu­er­pflicht für die Auf­trit­te von Künst­lern und Sport­lern wird kla­rer im Gesetz ver­an­kert und an die Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men ange­passt. Zudem kommt es für die Steu­er­pflicht nicht mehr auf eine eigen­schöp­fe­ri­sche Leis­tung an, sodass zum Bei­spiel auch die Ver­gü­tung für die Teil­nah­me an einer Talk­show zukünf­tig steu­er­pflich­tig ist.

  • Haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen: Da mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2008 die Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen auf Woh­nun­gen im gan­zen EU/E­WR-Raum aus­ge­dehnt wur­de, soll eine Ergän­zung dafür sor­gen, dass nur unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­ge die Ermä­ßi­gung in Anspruch neh­men kön­nen.

Alle auf­ge­führ­ten Ände­run­gen gel­ten fast aus­nahms­los ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009.