Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Für die Gewährung von Baukindergeld ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei der Wohnungsanschaffung entscheidend.

Kau­fen Sie sich eine Woh­nung, steht Ihnen für jedes Kind, das im Zeit­punkt der Anschaf­fung zu Ihrem Haus­halt gehört, Bau­kin­der­geld zu. Das Kind muss aber nicht mehr beim Bezug der Woh­nung zu Ihrem Haus­halt gehö­ren. Die­se für Fami­li­en posi­ti­ve Ent­schei­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof getrof­fen (Akten­zei­chen: X R 135/97). Eine wei­te­re Bedin­gung für den Anspruch auf Bau­kin­der­geld ist aber, dass die Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit des Kin­des bei der Woh­nungs­an­schaf­fung auf Dau­er ange­legt war und die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung von Bau­kin­der­geld erfüllt sind.

Mit der Gewäh­rung des Bau­kin­der­gel­des soll unter ande­rem berück­sich­tigt wer­den, dass durch die Kin­der im Zeit­punkt der Woh­nungs­an­schaf­fung ein erhöh­ter Wohn­raum­be­darf besteht. Des­halb ist allein der Zeit­punkt der Anschaf­fung und nicht des Ein­zu­ges ent­schei­dend.