Verlust aus Gebrauchtwagenverkauf absetzbar

Der Verlust aus dem Verkauf eines Gebrauchtwagens ist innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung steuerlich absetzbar.

Ein Steu­er­zah­ler hat­te sich ein BMW-Cabrio gekauft, das er neun Mona­te spä­ter mit einem Ver­lust von rund 2.400 Euro wie­der ver­kauf­te. Nach dem Grund­satz, dass der Ver­kauf von Pri­vat­ver­mö­gen inner­halb eines Jah­res nach der Anschaf­fung immer zu steu­er­pflich­ti­gen Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen führt, auch wenn gar kei­ne Spe­ku­la­ti­ons­ab­sicht besteht, woll­te er den Ver­lust steu­er­lich gel­tend machen — denn für Ver­lus­te gilt die Hal­te­frist eben­falls.

Doch das Finanz­amt woll­te nicht mit­spie­len, weil nach sei­ner Auf­fas­sung Gegen­stän­de des täg­li­chen Gebrauchs, bei denen Wert­stei­ge­run­gen von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen sei­en, nicht unter die Rege­lung fie­len. Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht dies aber anders und lässt den Ver­lust­ab­zug grund­sätz­lich zu. Vor­aus­set­zung ist aber ein geeig­ne­ter Nach­weis, dass der Ver­kauf mit Ver­lust tat­säch­lich zustan­de gekom­men ist. Da aber Hal­ter­wech­sel für Fahr­zeu­ge grund­sätz­lich amt­lich regis­triert wer­den, soll­te das zumin­dest beim Gebraucht­wa­gen­ver­kauf kein gro­ßes Pro­blem sein.

Das Urteil ver­lei­tet natür­lich zu der Über­le­gung, jeweils ein­mal im Jahr das alte Fahr­zeug durch ein Neu­es zu erset­zen und so zumin­dest einen Teil der rein pri­va­ten Kfz-Kos­ten steu­er­wirk­sam gel­tend zu machen. Aller­dings kön­nen die Ver­lus­te nur mit Gewin­nen aus ande­ren Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­ten ver­rech­net wer­den.