Rückversetzung zerstört Vorsorgeplanung

Wenn eine als Altersvorsorge angeschaffte Immobilie wegen der Rückversetzung mit Verlust verkauft werden muss, dann ist der Verlust nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Ein Arbeit­neh­mer wur­de von sei­nem Arbeit­ge­ber an einen ande­ren Ort ver­setzt. Er kauf­te sich dort ein Eigen­heim als Ver­mö­gens­an­la­ge. Nach 2 Jah­ren erfolg­te eine Rück­ver­set­zung an die alte Arbeits­stel­le. Die Lebens­pla­nung war damit über den Hau­fen gewor­fen. Der Arbeit­neh­mer muss­te sein Haus mit Ver­lust ver­kau­fen. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mach­te er die­sen Ver­lust als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Jedoch ohne Erfolg, der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schied, dass der Ver­äu­ße­rungs­ver­lust ein­schließ­lich zwi­schen­zeit­lich ange­fal­le­ner Finan­zie­rungs­kos­ten kei­ne Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit sind.

Mer­ke: Bei einer Ver­set­zung soll­te man am neu­en Arbeits­ort nicht sofort eine Immo­bi­lie kau­fen. Man soll­te zunächst abwar­ten, wie sich die Arbeit an dem neu­en Ort ent­wi­ckelt. Andern­falls muss man mit Ver­lus­ten rech­nen, die man nicht steu­er­lich gel­tend machen kann.