Auskunftspflicht der Unternehmen

Unternehmen sind gegenüber dem Finanzamt auch zu Auskünften über ihre Kunden verpflichtet.

Das Finanz­amt hat­te von einem Strom­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men ver­langt, die Bank­ver­bin­dun­gen der Kun­den mit­zu­tei­len, die Schul­den beim Finanz­amt hat­ten. Nach Kennt­nis der Bank­ver­bin­dun­gen woll­te das Finanz­amt Kon­ten­pfän­dun­gen bei den säu­mi­gen Steu­er­zah­lern vor­zu­neh­men. Das Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men wei­ger­te sich, die Kun­den an das Finanz­amt zu ver­ra­ten. Dies war jedoch ohne Erfolg. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schied in letz­ter Instanz, dass das Unter­neh­men die Bank­ver­bin­dun­gen sei­ner Kun­den preis geben muss, auch wenn damit ein erheb­li­cher Ver­trau­ens­ver­lust ver­bun­den ist. Die Belan­ge des Staa­tes und damit des Finanz­am­tes gehen vor. Sie müs­sen also damit rech­nen, dass das Finanz­amt auch ihnen die­se Fra­gen stel­len kann. Sie sind dann zu Aus­kunft ver­pflich­tet.