Anrechnung der Berufsschule auf Ausbildungszeiten

Im wesentlichen gelten nur für minderjährige Azubis zusätzliche Freizeitregelungen, wenn Berufsschulunterricht stattfindet.

Vie­le Unter­neh­mer sind froh, wenn sie ihre Aus­zu­bil­den­den ein­mal zu Gesicht bekom­men. Der Ärger ist ange­sichts von Block­un­ter­richt und auf meh­re­re Tage ver­teil­ten Berufs­schul­zei­ten ver­ständ­lich. Schließ­lich ver­die­nen die Aus­zu­bil­den­den ein gutes Gehalt, da kann der Unter­neh­mer auch eine Leis­tung ver­lan­gen. Doch Sie dür­fen kei­ne unbe­rech­tig­ten Erwar­tun­gen haben. Für min­der­jäh­ri­ge Azu­bis gilt: Ein Berufs­schul­tag in der Woche mit mehr als 5 Unter­richts­stun­den von jeweils 45 Minu­ten wird als vol­ler 8-Stun­den-Tag gerech­net. Fin­det der Berufs­schul­un­ter­richt noch an wei­te­ren Tagen in der Woche statt, wird nur die tat­säch­li­che Schul­zeit auf die Arbeits­zeit ange­rech­net. Der Aus­bil­der kann ent­schei­den, wel­cher Berufs­schul­tag mit 8 Stun­den ange­rech­net wird. Das wird wohl der Tag mit den meis­ten Unter­richts­stun­den sein. Bei Block­un­ter­richt von min­des­tens 25 Schul­stun­den an 5 Arbeits­ta­gen darf der Jugend­li­che nicht beschäf­tigt wer­den. Jedoch sind zusätz­li­che betrieb­li­che Aus­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen bis zu 2 Stun­den wöchent­lich zuläs­sig.

Für voll­jäh­ri­ge Azu­bis gilt: Bei die­sen wird die tat­säch­li­che Schul­zeit auf die Arbeits­zeit ange­rech­net. Eine Beschäf­ti­gung nach der Schu­le im Betrieb ist also zuläs­sig. Hier­auf soll­ten Sie auch bestehen.