Nachteile des Berliner Testaments

Das Berliner Testament ist besonders bei größeren Vermögen nachteilig, weil das Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, die Nachteile zu umgehen.

Das Ber­li­ner Tes­ta­ment ist ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment, bei dem sich die Ehe­gat­ten gegen­sei­tig als Allein­er­ben ein­set­zen, und ein Drit­ter, in der Regel die Kin­der, Schluss­erbe des über­le­ben­den Ehe­gat­ten wird. Dies ist bei gro­ßen Ver­mö­gen jedoch sehr nach­tei­lig, da bei die­ser Vor­ge­hens­wei­se für das Ver­mö­gen des zuerst versterben­den Ehe­gat­ten zwei­mal Erb­schaft­steu­er anfällt: Zunächst beim Über­gang auf den über­le­ben­den Ehe­gat­ten, spä­ter noch­mals beim Über­gang auf die Kin­der. Es gibt fol­gen­de Mög­lich­kei­ten, die Nach­tei­le des Ber­li­ner Tes­ta­ments zu umge­hen:

  • Als Vor­teil erweist es sich, bereits beim Tod des zuerst versterben­den Ehe­gat­ten Tei­le des Ver­mö­gens auf die Kin­der zu über­tra­gen. Damit wird für die­se Ver­mö­gens­tei­le nur ein­mal Erb­schaft­steu­er fäl­lig. Eben­falls vor­teil­haft ist bei die­ser Pra­xis, dass der Kin­der­frei­be­trag in Höhe von 400.000 DM zwei­mal, sowohl beim ers­ten, als auch beim zwei­ten Erb­fall, in Anspruch genom­men wer­den kann.

  • Wird Ver­mö­gen vor­zei­tig über­tra­gen, so kann dabei gleich­zei­tig ein Nieß­brauch zuguns­ten des über­le­ben­den Ehe­gat­ten ein­ge­räumt und Tes­ta­ments­voll­stre­ckung ange­ord­net wer­den. Dadurch erhält das Kind zunächst nur die Ver­mö­gens­sub­stanz. Durch den Nieß­brauch ver­bleibt dem über­le­ben­den Ehe­gat­ten die Nut­zung des Nach­las­ses, durch die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung das allei­ni­ge Recht zur Ver­fü­gung über die Nach­lass­ge­gen­stän­de.

  • Vor­teil­haft ist es auch, wenn die Kin­der nach dem Tode des zuerst ver­stor­be­nen Eltern­teils ihre Pflicht­teils­an­sprü­che gel­tend machen. Der Pflicht­teil beträgt die Hälf­te des gesetz­li­chen Erb­teils. Der Pflicht­teils­be­rech­tig­te muss den Pflicht­teil gegen den Erben gel­tend machen. Der Pflicht­teils­er­werb unter­liegt erst der Erb­schaft­steu­er, wenn er gel­tend gemacht wird. Somit liegt es in der Hand des Pflicht­teils­be­rech­ti­gen, die Steu­er­pflicht dann ein­tre­ten zu las­sen, wenn es ihm passt.