Aufwendungen als Betreuer eines Familienangehörigen

Aufwendungen für die Betreuung eines Familienangehörigen können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Für die Betreu­ung eines Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen kön­nen durch regel­mä­ßi­ge Fahr­ten hohe Kos­ten ent­ste­hen. Die Auf­wen­dun­gen dafür sind aber nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig, wie ein Steu­er­zah­ler vom Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg erfah­ren hat. Denn nie­mand hät­te ihn gezwun­gen, die Bestel­lung zum Betreu­er anzu­neh­men — sei­ne Brü­der hat­ten die Auf­ga­be bereits abge­lehnt -, und so sei­en die Auf­wen­dun­gen nicht zwangs­läu­fig ent­stan­den. Außer­dem hät­te er mög­li­cher­wei­se einen zivil­recht­li­chen Anspruch auf den Ersatz sei­ner Auf­wen­dun­gen gehabt, den er aber gar nicht erst gel­tend gemacht hat.