Einschränkung des Grundsteuererlasses bei Ertragsminderung

Auf Druck der Kommunen soll der Grundsteuererlass bei unverschuldetem Leerstand zumindest eingeschränkt werden.

In letz­ter Zeit gab es meh­re­re Ver­fah­ren vor den Ver­wal­tungs- und Finanz­ge­rich­ten zum Erlass der Grund­steu­er bei Leer­stand. Vor die­sem Hin­ter­grund fürch­ten die Kom­mu­nen um ihre Ein­nah­men und ver­lan­gen im Rah­men des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2009 die Strei­chung des ent­spre­chen­den Para­gra­phen im Grund­steu­er­ge­setz. Die Län­der­fi­nanz­mi­nis­ter wol­len dage­gen einen Mit­tel­weg gehen und an der Rege­lung grund­sätz­lich fest­hal­ten, aber die Höhe des Grund­steu­er­erlas­ses redu­zie­ren und die Anfor­de­run­gen anhe­ben: Statt bereits bei einer Ertrags­min­de­rung von 20 % des Roh­ertrags soll der Erlass erst ab einer Ertrags­min­de­rung von min­des­tens 50 % mög­lich sein und dann 25 % der Grund­steu­er aus­ma­chen. Nur bei einer voll­stän­di­gen Ertrags­min­de­rung wäre ein Grund­steu­er­erlass von 50 % mög­lich. Soll­te die­ser Vor­schlag Bestand haben, wür­de er erst­mals für die Grund­steu­er des Kalen­der­jah­res 2008 gel­ten.