GmbH-Reform ist abgeschlossen

Die umfassende Reform des GmbH-Rechts erleichtert die Gründung einer GmbH und soll Missbrauch bekämpfen.

Rund zwei Jah­re hat es gedau­ert, bis die umfas­sends­te Reform des GmbH-Rechts seit des­sen Ein­füh­rung abge­schlos­sen wur­de. Das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG) wird wohl noch im Okto­ber ver­kün­det und wür­de dann zum 1. Novem­ber 2008 in Kraft tre­ten. Und so sehen die wich­tigs­ten Ände­run­gen gegen­über dem gel­ten­den Recht aus:

  • Stamm­ka­pi­tal: Ent­ge­gen der Absicht, das Min­dest­stamm­ka­pi­tal auf 10.000 Euro zu redu­zie­ren, bleibt es bei einem Min­dest­stamm­ka­pi­tal von 25.000 Euro. Dar­un­ter ist nur die Grün­dung als Unter­neh­mer­ge­sell­schaft ab 1 Euro Stamm­ka­pi­tal mög­lich.

  • Geschäfts­an­tei­le: Der Min­dest­nenn­be­trag von 100 Euro für einen Geschäfts­an­teil wur­de eben­so gestri­chen wie die Anfor­de­rung, dass der Nenn­be­trag des Anteils durch 50 Euro teil­bar sein muss. Ein Geschäfts­an­teil muss damit nur noch auf vol­le Euro lau­ten. Die Tei­lung und Zusam­men­le­gung von Geschäfts­an­tei­len wur­de wesent­lich ver­ein­facht, und ein Gesell­schaf­ter kann jetzt schon bei der Grün­dung meh­re­re Antei­le über­neh­men.

  • Unter­neh­mer­ge­sell­schaft: Die Mini-GmbH ist kei­ne eigen­stän­di­ge Rechts­form. Trotz­dem darf sie nicht als GmbH fir­mie­ren, son­dern muss die Bezeich­nung “Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt)” oder “UG (haf­tungs­be­schränkt)” füh­ren. Der Hin­weis auf die Haf­tungs­be­schrän­kung darf nicht abge­kürzt wer­den, sonst haf­ten die Gesell­schaf­ter unbe­schränkt. Die Anmel­dung ist erst mög­lich, wenn das Stamm­ka­pi­tal in vol­ler Höhe ein­ge­zahlt ist, wobei Sach­ein­la­gen aus­ge­schlos­sen sind. Die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft muss solan­ge min­des­tens 25 % ihres Jah­res­ge­winns the­sau­rie­ren, bis das Min­dest­stamm­ka­pi­tal einer GmbH erreicht ist. Danach ist der Wech­sel zur GmbH durch rei­ne Umfir­mie­rung, also ohne Umwand­lung, mög­lich.

  • Erleich­ter­te Grün­dung: Auch das Grün­dungs­set zur GmbH-Grün­dung ohne Notar wur­de nicht umge­setzt. Statt­des­sen gibt es ein Mus­ter­pro­to­koll, das zwar nota­ri­ell beur­kun­det wer­den muss, bei des­sen strik­ter Ver­wen­dung die Grün­dung aber deut­lich preis­wer­ter ist. Aller­dings ist das Mus­ter­pro­to­koll für maxi­mal drei Gesell­schaf­ter und einen Geschäfts­füh­rer aus­ge­legt und sehr sim­pel gehal­ten. Des­sen Ver­wen­dung ist daher nicht anzu­ra­ten, weil eine spä­te­re Ände­rung im Zwei­fel mehr Kos­ten ver­ur­sacht, als die Grün­dung gleich indi­vi­du­ell zu pla­nen.

  • Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung: Ist der Unter­neh­mens­ge­gen­stand der GmbH geneh­mi­gungs­pflich­tig, bei­spiels­wei­se bei Hand­werks- und Restau­rant­be­trie­ben, dann muss die­se Geneh­mi­gung zukünf­tig nicht mehr für eine Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung vor­lie­gen. Eben­so muss der Gesell­schaf­ter einer Ein­mann-GmbH für die Regis­ter­ein­tra­gung nicht mehr Sicher­heit leis­ten, falls er noch nicht das gan­ze Stamm­ka­pi­tal ein­ge­zahlt hat. Außer­dem darf das Regis­ter­ge­richt nur noch in Aus­nah­me­fäl­len Ein­zah­lungs­be­le­ge für das Stamm­ka­pi­tal ver­lan­gen.

  • Gesell­schafter­lis­te: Bis­her hat die Gesell­schafter­lis­te nur Infor­ma­ti­ons­cha­rak­ter. Zukünf­tig gilt aber eine auf der Gesell­schafter­lis­te ein­ge­tra­ge­ne Per­son gegen­über der Gesell­schaft als Gesell­schaf­ter. Damit ist auch der gut­gläu­bi­ge Erwerb von Geschäfts­an­tei­len von dem­je­ni­gen mög­lich, der in der Lis­te län­ger als drei Jah­re als Gesell­schaf­ter ein­ge­tra­gen ist. Zur Ein­rei­chung der Gesell­schafter­lis­te beim Han­dels­re­gis­ter ist nicht mehr nur der Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet, son­dern auch der Notar, wenn er an deren Erstel­lung mit­ge­wirkt hat.

  • Ver­wal­tungs­sitz: In Reak­ti­on auf die Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs darf eine GmbH ihren Ver­wal­tungs­sitz zukünf­tig auch im Aus­land neh­men. Sie muss ledig­lich eine Geschäfts­an­schrift im Inland ein­rich­ten und auf­recht­erhal­ten, unter der Doku­men­te zuge­stellt wer­den kön­nen. Das kann aber auch die Wohn­an­schrift eines Gesell­schaf­ters oder Geschäfts­füh­rers oder die Anschrift eines beauf­trag­ten Ver­tre­ters sein.

  • Ver­deck­te Sach­ein­la­ge: Ist bis­her die Stamm­ka­pi­tal­zah­lung bei einer ver­deck­ten Sach­ein­la­ge grund­sätz­lich noch ein­mal in vol­ler Höhe in bar zu leis­ten, so tritt an die­se Stel­le eine Dif­fe­renz­haf­tung, bei der nur der durch die Sach­ein­la­ge nicht gedeck­te Teil des Stamm­ka­pi­tals nach­zu­leis­ten ist. Die Wert­hal­tig­keit der Sach­ein­la­ge zum Zeit­punkt der Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dung muss der Gesell­schaf­ter aber nach­wei­sen kön­nen.

  • Hin-und-her-Zah­len: Dass die GmbH das vom Gesell­schaf­ter ein­ge­zahl­te Stamm­ka­pi­tal gleich wie­der als Dar­le­hen an die­sen zurück­zahlt, nennt man Hin-und-her-Zah­len. Bis­her galt dann die Bar­ein­la­ge als nicht wirk­sam erbracht. Unter engen Vor­aus­set­zun­gen ist die Ein­la­ge nun auch in die­sem Fall wirk­sam erbracht. Dazu muss die Rück­ge­währ auf einer vor­ab getrof­fe­nen Ver­ein­ba­rung beru­hen, die dem Regis­ter­ge­richt bei der Anmel­dung zum Han­dels­re­gis­ter auch mit­ge­teilt wird. Außer­dem muss das Dar­le­hen durch einen voll­wer­ti­gen und liqui­den Rück­ge­währ­an­spruch der GmbH gedeckt sein, das Dar­le­hen muss also jeder­zeit fäl­lig sein oder fäl­lig gestellt wer­den kön­nen.

  • Cash-Poo­ling: Nach­dem die Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs hier für Unsi­cher­heit gesorgt hat, wird das inter­na­tio­nal übli­che Cash-Poo­ling recht­lich abge­si­chert. Zah­lun­gen an einen Cash-Pool sind zuläs­sig, wenn ein Beherr­schungs- oder Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag besteht.

  • Gesell­schaf­ter­dar­le­hen: Statt der eigen­ka­pi­ta­ler­set­zen­den Gesell­schaf­ter­dar­le­hen und den damit ver­bun­de­nen Haf­tungs­fra­gen gibt es nur noch nor­ma­le Gesell­schaf­ter­dar­le­hen. Die­se kann die Gesell­schaft jeder­zeit zurück­zah­len, in der Insol­venz sind sie jedoch grund­sätz­lich nach­ran­gig, und der Insol­venz­ver­wal­ter kann die Rück­zah­lung anfech­ten, wenn sie inner­halb eines Jah­res vor dem Antrag auf Insol­venz­eröff­nung erfolgt ist.

  • Geneh­mig­tes Kapi­tal: Neben der AG darf nun auch die GmbH eine Kapi­tal­erhö­hung durch ein geneh­mig­tes Kapi­tal vor­neh­men. Der Gesell­schafts­ver­trag kann die Geschäfts­füh­rer für höchs­tens fünf Jah­re nach Ein­tra­gung der Gesell­schaft oder ent­spre­chen­der Ände­rung des Gesell­schafts­ver­trags ermäch­ti­gen, das Stamm­ka­pi­tal bis zu einem bestimm­ten Nenn­be­trag (geneh­mig­tes Kapi­tal) durch Aus­ga­be neu­er Geschäfts­an­tei­le zu erhö­hen. Der Nenn­be­trag des geneh­mig­ten Kapi­tals darf die Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals, das zur Zeit der Ermäch­ti­gung vor­han­den ist, nicht über­stei­gen. Sach­ein­la­gen sind für die neu­en Geschäfts­an­tei­le nur zuläs­sig, wenn die Ermäch­ti­gung das vor­sieht.

  • Geschäfts­führ­er­eig­nung: Der Straf­ta­ten­ka­ta­log, der zum Eig­nungs­aus­schluss für den Geschäfts­füh­rer­pos­ten führt, wird um wei­te­re GmbH-rele­van­te Straf­ta­ten erwei­tert. Neben den Insol­venz­straf­ta­ten gehö­ren dazu nun auch Insol­venz­ver­schlep­pung und fal­sche Anga­ben nach § 82 des GmbH-Geset­zes. Eben­falls in die Lis­te auf­ge­nom­men wur­den Betrug, Untreue und Vor­ent­hal­ten oder Ver­un­treu­ung von Arbeits­ent­gelt, wenn dies mit min­des­tens einem Jahr Frei­heits­stra­fe geahn­det wur­de.

  • Öffent­li­che Zustel­lung: Um den Miss­brauch durch Fir­men­be­stat­ter zu ver­mei­den, ist eine ver­ein­fach­te öffent­li­che Zustel­lung vor­ge­se­hen, wenn Geschäfts­füh­rer und Gesell­schaf­ter nicht mehr erreich­bar sind.

  • Insol­venz­an­trags­pflicht: Die Vor­schrif­ten zur Insol­venz im GmbH-Gesetz wer­den gestri­chen. Statt­des­sen wird die Insol­venz­an­trags­pflicht für alle juris­ti­schen Per­so­nen ein­heit­lich in der Insol­venz­ord­nung gere­gelt und trifft dann nicht mehr nur den Geschäfts­füh­rer, son­dern auch die Gesell­schaf­ter.

  • Haf­tung des Geschäfts­füh­rers: In zwei Punk­ten wird die Haf­tung des Geschäfts­füh­rers deut­lich erwei­tert. Beim Hin-und-her-Zah­len muss der Geschäfts­füh­rer nach­wei­sen kön­nen, dass der Rück­ge­währ­an­spruch der Gesell­schaft wert­hal­tig ist, um nicht selbst dafür zu haf­ten. Außer­dem haf­tet der Geschäfts­füh­rer zukünf­tig auch für Zah­lun­gen an Gesell­schaf­ter, wenn die­se zur Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft füh­ren, es sei denn, dies war vor­her trotz aller Sorg­falt nicht erkenn­bar. Bis­her bestand die Haf­tung nur für Zah­lun­gen nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit.

Neben einer im Ein­zel­fall emp­feh­lens­wer­ten Anpas­sung des Gesell­schafts­ver­trags an das neue GmbH-Recht muss ein Gesell­schaf­ter nach der GmbH-Reform vor allem zwei Pflich­ten nach­kom­men: Soweit die inlän­di­sche Geschäfts­an­schrift noch nicht beim Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det ist, muss er das nach­ho­len. Und wegen der Insol­venz­an­trags­pflicht, die nun auch die Gesell­schaf­ter trifft, soll­te er die finan­zi­el­le Lage sei­ner Gesell­schaft etwas genau­er als bis­her im Auge behal­ten.