Sicherheitsleistung im Baugewerbe

Statt einer Sicherungshypothek kann ein Bauunternehmer jetzt auch eine Sicherheitsleistung verlangen.

Frü­her konn­ten Bau­un­ter­neh­mer für ihre For­de­run­gen nur eine Siche­rungs­hy­po­thek an dem Bau­werk ver­lan­gen. Die­se Mög­lich­keit besteht noch heu­te. Hin­zu ist aber die Mög­lich­keit gekom­men, von dem Bestel­ler Sicher­heit für die Vor­leis­tun­gen des Werk­un­ter­neh­mers zu ver­lan­gen. Der Bau­un­ter­neh­mer kann dem Bestel­ler für die Bestel­lung einer Sicher­heit eine Frist set­zen mit der Erklä­rung, dass er nach dem Ablauf der Frist sei­ne Leis­tung ver­wei­ge­re. Sicher­heit kann der Unter­neh­mer bis zur Höhe des vor­aus­sicht­li­chen Ver­gü­tungs­an­spruchs sowie für Neben­leis­tun­gen bis zu 10 % des Ver­gü­tungs­an­spruchs ver­lan­gen.

Als Sicher­hei­ten kom­men Garan­ti­en oder Bürg­schaf­ten von Kre­dit­in­sti­tu­ten oder Kre­dit­ver­si­che­rern in Betracht. Der Unter­neh­mer muss dem Bestel­ler die Kos­ten einer Sicher­heits­leis­tung bis zu einem Höchst­satz von 2 % für das Jahr erstat­ten. Sicher­heits­leis­tung und Siche­rungs­hy­po­thek dür­fen nicht neben­ein­an­der ver­langt wer­den. Leis­tet der Bestel­ler inner­halb der gesetz­ten Frist kei­ne Sicher­heit, so kann der Unter­neh­mer von dem Ver­trag zurück­tre­ten. In die­sem Fall kann er sei­nen Ver­trau­ens­scha­den gel­tend machen. Wird ein Scha­den nicht nach­ge­wie­sen, so sind 5 % der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung anzu­set­zen.