Firmenwagen in der Mutterschutzfrist

Ohne explizite Regelung im Arbeitsvertrag dürfen Mitarbeiter einen Firmenwagen auch währen der Mutterschutzfrist oder anderen Urlaubszeiten weiter nutzen.

Wäh­rend der Mut­ter­schutz­frist ver­lang­te der Arbeit­ge­ber von einer Mit­ar­bei­te­rin die Rück­ga­be des Fir­men­wa­gens, da eine Ersatz­kraft ein­ge­stellt wor­den war, die für ihren Ein­satz das Fir­men­fahr­zeug benö­tigt. Die wer­den­de Mut­ter wei­ger­te sich, den Wagen her­aus­zu­ge­ben, da sie nach ihrem Arbeits­ver­trag einen Anspruch auf die pri­va­te Nut­zung eines Fir­men­wa­gens hat­te. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Baden-Würt­tem­berg ent­schied den Streit gegen den Arbeit­ge­ber.

Sie soll­ten also bei der Abfas­sung des Arbeits­ver­tra­ges vor­sich­tig sein. Die Pri­vat­nut­zung soll­te auf die Zeit begrenzt wer­den, in denen das Fahr­zeug auch dienst­lich genutzt wird. Für Urlaubs­zei­ten kann eine Son­der­re­ge­lung getrof­fen wer­den. Jeden­falls muss der Fir­men­wa­gen in Zei­ten des Mut­ter­schut­zes oder einer Dienst­be­frei­ung zurück­ge­ge­ben wer­den.