Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Von zwei steuerzahlerfreundlichen Urteilen des Bundesfinanzhofs will die Finanzverwaltung nur eines anwenden.

Bei der 1 %-Rege­lung für die Pri­vat­nut­zung eines Dienst­wa­gens erhöht sich der steu­er­ba­re Vor­teil für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te jeden Monat um 0,03 % des Lis­ten­prei­ses pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter. Wird der Dienst­wa­gen hier nur auf einer Teil­stre­cke ein­ge­setzt, beschränkt sich der Zuschlag nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs auf die­se Teil­stre­cke. Dass der Dienst­wa­gen nur für die Teil­stre­cke genutzt wird, muss der Arbeit­neh­mer aber nach­wei­sen, zum Bei­spiel mit einer auf ihn aus­ge­stell­ten Zeit­kar­te der Bahn. Der Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs schließt sich die Finanz­ver­wal­tung zwar nicht an, will aber im Ein­zel­fall das Urteil trotz­dem anwen­den, wenn ent­spre­chen­de Nach­wei­se vor­lie­gen.

In einem ande­ren Fall hat der Arbeit­neh­mer den Dienst­wa­gen nur ein­mal in der Woche genutzt. Hier hat der Bun­des­fi­nanz­hof den Zuschlag auf 0,002 % des Lis­ten­prei­ses je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter pro tat­säch­lich durch­ge­führ­ter Fahrt begrenzt. Auch hier ist die Finanz­ver­wal­tung ande­rer Mei­nung, hat aber anders als im ers­ten Fall mit einem Nicht­an­wen­dungs­er­lass auf das Urteil reagiert, sodass betrof­fe­nen Arbeit­neh­mern nur eine Kla­ge beim Finanz­ge­richt bleibt.