Nur Lohnkosten gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen

Die steuerliche Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen soll strikt auf die Arbeitskosten beschränkt bleiben.

Mit dem Fami­li­en­leis­tungs­ge­setz wird die steu­er­li­che För­de­rung haus­halts­na­her Dienst­leis­tun­gen deut­lich aus­ge­wei­tet: Ins­ge­samt sol­len die Steu­er­zah­ler haus­halts­na­he Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se bis zu einem Höchst­be­trag von 20.000 Euro pro Jahr steu­er­lich gel­tend machen kön­nen, wovon das Finanz­amt dann 20 Pro­zent ersetzt. Aller­dings soll die vor­ge­se­he­ne Steu­er­ermä­ßi­gung strikt auf die Arbeits­kos­ten beschränkt sein.

Der Bun­des­rat hat­te dar­auf hin­ge­wie­sen, dass nach der bis­he­ri­gen For­mu­lie­rung zum Bei­spiel die voll­stän­di­ge Leis­tung eines Par­ty­ser­vices ein­schließ­lich der Waren steu­er­lich rele­vant sei. Bei Pfle­ge­leis­tun­gen gel­te dies auch für die Lie­fe­rung von Stütz­strümp­fen oder eines Pfle­ge­bet­tes. Ein Grund dafür sei nicht ersicht­lich, denn es gehe dar­um, die Inan­spruch­nah­me von Arbeits­leis­tun­gen zu för­dern, um Beschäf­ti­gungs­an­rei­ze zu set­zen. Die Bun­des­re­gie­rung hat dem Par­la­ment daher eine über­ar­bei­te­te Fas­sung vor­ge­legt, die dies berück­sich­tigt.