Losgewinn aus betrieblicher Verlosung

Ob der Losgewinn aus einer betrieblichen Verlosung steuerpflichtiges Einkommen ist, hängt von der Gegenleistung für die Lose ab.

Ob der Gewinn aus einer betrieb­li­chen Ver­lo­sung steu­er­pflich­tig ist, hängt davon ab, wie der Gewin­ner zu dem Los gekom­men ist. In einem Fall rech­ne­te der Bun­des­fi­nanz­hof den Gewinn zu den steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men, weil die Gewin­ne­rin das Los kos­ten­los für die Erzie­lung bestimm­ter Umsät­ze erhal­ten hat­te.

Dop­pelt Glück hat­te dage­gen ein Han­dels­ver­tre­ter, der sei­nen Gewinn steu­er­frei ein­strei­chen konn­te. In sei­nem Fall wur­de das Los näm­lich nicht kos­ten­los zuge­teilt, son­dern pro Los ein fes­ter Betrag von sei­ner Pro­vi­si­on ein­be­hal­ten. Und damit ist der Erwerb der Lose nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs bereits Teil der Ein­kom­mens­ver­wen­dung. Die steht aber mit der Ein­kom­mens­er­zie­lung in kei­nem steu­er­lich rele­van­ten Zusam­men­hang, womit der Gewinn steu­er­frei ist. Auch die Mög­lich­keit, bereits ver­dien­tes Geld im Rah­men einer betrieb­li­chen Los­ver­an­stal­tung ein­zu­set­zen, führt nicht zu steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men.