Krankengeld für freiwillig Versicherte

Der Krankengeldanspruch von freiwillig Versicherten richtet sich nach dem Einkommen des Vorjahres.

Erst kein Glück und dann auch noch Pech hat­te ein frei­wil­lig ver­si­cher­ter Exis­tenz­grün­der, der im Herbst 2005 Kran­ken­geld bean­trag­te: Neben der Arbeits­un­fä­hig­keit muss­te er auch noch damit leben, dass der Antrag abge­lehnt wur­de. Er hat­te näm­lich im Jahr 2004 noch Ver­lust gemacht und erst in den Mona­ten von Janu­ar bis August 2005 einen Gewinn erzielt. Doch für die Kran­ken­geld­be­rech­nung gilt das Ein­kom­men­steu­er­recht, und das ist an das Kalen­der­jahr gebun­den, sodass nicht die posi­ti­ven Ein­künf­te der Vor­mo­na­te zäh­len, son­dern das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men im Vor­jahr rele­vant ist. Am Ran­de sei erwähnt, dass frei­wil­lig Ver­si­cher­te ab dem 1. Janu­ar 2009 den Anspruch auf Kran­ken­geld ver­lie­ren, wenn sie nicht eine pri­va­te Zusatz­ver­si­che­rung abschlie­ßen oder sich für einen Wahl­ta­rif mit Kran­ken­geld­an­spruch ent­schei­den.