Verlustverrechnung nach Teilbetriebsveräußerung
Der Verkauf eines Teilbetriebs führt dazu, dass in diesem Teilbetrieb angefallene Verluste später nicht mehr mit Gewinnen anderer Teilbetriebe verrechnet werden können.
Verkauft eine Personengesellschaft einen verlustbehafteten Teilbetrieb, dann verliert der Gewerbebetrieb einen Teil seiner Unternehmensidentität. In der Folge können die Verluste aus dem veräußerten Teilbetrieb für die Gewerbesteuer nicht mit späteren Gewinnen aus dem verbliebenen Unternehmen verrechnet werden. Problematisch an dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist vor allem die nun notwendige teilbetriebsbezogene Prüfung der Erträge und Verluste. In der Praxis ergeben sich daraus erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. Außerdem ist unklar, ob dieses Prinzip auf Kapitalgesellschaften übertragbar ist — sowohl für eine Übertragbarkeit als auch dagegen gibt es gewichtige Argumente.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Bundestag beschließt Investitionsbooster
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung
- Gewinnzuschlag bei Auflösung der Reinvestitionsrücklage verfassungskonform
- Zweites Schreiben zur E-Rechnung geplant
- Mindestlohn soll in zwei Schritten auf 14,60 Euro steigen
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus