Rückstellung für EDV-Anpassungen an elektronische Betriebsprüfung

Die Bildung einer Rückstellung für die Anpassung der EDV-Anlage für den Zugriff der Betriebsprüfer auf die elektronische Buchführung ist nicht zulässig.

Das Finanz­amt darf im Rah­men einer Betriebs­prü­fung Ein­sicht in die gespei­cher­ten Buch­hal­tungs­da­ten neh­men und das vor­han­de­ne EDV-Sys­tem zur Prü­fung die­ser Daten nut­zen. Es kann auch ver­lan­gen, dass die Daten nach sei­nen Vor­ga­ben maschi­nell aus­ge­wer­tet oder ihm auf einem Daten­trä­ger zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Die Kos­ten dafür muss das Unter­neh­men selbst tra­gen.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Rhein­land weist aber dar­auf hin, dass die Bil­dung einer Rück­la­ge für die Anpas­sung des EDV-Sys­tems an die­se Vor­ga­ben nicht zuläs­sig ist, weil die gesetz­li­che Vor­ga­be weder inhalt­lich noch zeit­lich so kon­kret ist, dass sie von einer Innen­ver­pflich­tung ein­deu­tig abge­grenzt wer­den könn­te. Außer­dem ist die Nicht­be­ach­tung die­ser Vor­schrif­ten nicht sank­ti­ons­be­wehrt, auch wenn dann eine Steu­er­schät­zung droht.