Rückstellung für EDV-Anpassungen an elektronische Betriebsprüfung
Die Bildung einer Rückstellung für die Anpassung der EDV-Anlage für den Zugriff der Betriebsprüfer auf die elektronische Buchführung ist nicht zulässig.
Das Finanzamt darf im Rahmen einer Betriebsprüfung Einsicht in die gespeicherten Buchhaltungsdaten nehmen und das vorhandene EDV-System zur Prüfung dieser Daten nutzen. Es kann auch verlangen, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihm auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten dafür muss das Unternehmen selbst tragen.
Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist aber darauf hin, dass die Bildung einer Rücklage für die Anpassung des EDV-Systems an diese Vorgaben nicht zulässig ist, weil die gesetzliche Vorgabe weder inhaltlich noch zeitlich so konkret ist, dass sie von einer Innenverpflichtung eindeutig abgegrenzt werden könnte. Außerdem ist die Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht sanktionsbewehrt, auch wenn dann eine Steuerschätzung droht.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen