Entlastungsbetrag auch für Wochenendvater

Selbst wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz nicht beim alleinerziehenden Elternteil hat, besteht ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, vorausgesetzt, der andere Elternteil hat keinen Anspruch.

Den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de von 1.308 Euro im Jahr erhält ein allein­er­zie­hen­der Steu­er­zah­ler, wenn er für das Kind gleich­zei­tig den Kin­der­frei­be­trag oder Kin­der­geld bean­spru­chen kann. Das gilt auch dann, wenn das Kind beim Steu­er­zah­ler nur mit dem Neben­wohn­sitz gemel­det ist und den über­wie­gen­den Teil des Jah­res beim ande­ren Eltern­teil ver­bringt. Daher erhält ein allein­ste­hen­der Vater den Ent­las­tungs­be­trag auch dann, wenn das Kind zwar mit Haupt­wohn­sitz bei der Mut­ter gemel­det ist, und die Mut­ter auch das Kin­der­geld für das Kind erhält, die Mut­ter aber wie­der ver­hei­ra­tet ist, sodass sie nicht allein­ste­hend ist und damit auch kei­nen Anspruch auf den Ent­las­tungs­be­trag hat.